§ 4 (1) BauGB
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern. Hieran schließt
sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der
Planung führt.