Anlass der Planung sind gegenüber der Gemeinde vorgetragene Wünsche nach weiterem Wohnbauland. Aufgrund der anhaltenden Nachfrage nach Wohnbauland in Aldenhoven ist der Bedarf zeitlich
und materiell gegeben. Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses auf derzeitigen Gartenflächen des angrenzenden, bestehenden Wohngebäudes, das im Zuge der Planung abgerissen werden
soll. Gemäß dem bestehenden Planungsrecht ist die Umsetzung des geplanten Vorhabens nicht möglich. Der Flächennutzungsplan stellt die Flächen als "Wohnbauflächen" dar. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die Flächen sind als Außenbereich gemäß § 35 BauBG zu bewerten. In diesem Zusammenhang ist die Aufstellung der 12. Änderung des Bebauungsplans 8 A "Uhlhof" erforderlich. Es besteht ein Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB.
Ziel der Planung ist zunächst die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Einfamilienhauses durch Aufstellung eines Bebauungsplanes. Weitere wesentliche Planungsziele bestehen in der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse und der Ausbildung eines städtebaulich geordneten Landschaftsrandes sowie eines harmonischen Übergangs zu den bestehenden Siedlungs- und Freiraumstrukturen.