Alle hier gezeigten Bauleitpläne dienen lediglich zu Informationszwecken. Für eine rechtsverbindliche Auskunft sprechen Sie bitte mit den jeweiligen Ansprechpersonen. Um sich die Dokumente im PDF Format ansehen und ausdrucken zu können, benötigen Sie das kostenlose Programm Acrobat Reader der Firma Adobe.
Der Bebauungsplan Se 16 in der Ortschaft Sechtem ist seit 1994 rechtskräftig. Er setzt für den aufzuhebenden Bereich Gewerbefläche, bzw. öffentliche Grünfläche fest.
Ein ortsansässiges mittelständisches Unternehmen hat gegenüber der Stadt das Interesse bekundet, Flächen im betroffenen Bereich zu erwerben, um die Möglichkeit zur Erweiterung des Betriebes zu nutzen.
Teile der Fläche sind jedoch als öffentliche Grünfläche festgesetzt und als Kompensationsfläche für den Bebauungsplan Se 16 ausgewiesen worden.
Als Ersatz der wegfallenden Kompensationsfläche stehen an anderer Stelle Flächen zur Verfügung.
Durch die Aufhebung eines Teilbereichs des Bebauungsplanes könnte das Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilt werden. Wenn sich die geplante Gewerbebebauung nach Art und Maß der Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügt und die Erschließung einschließlich des ruhenden Verkehrs gesichert ist, ist sie genehmigungsfähig.
Um dem Investor eine Realisierung seines Vorhabens, welches bis auf die Grünfläche grundsätzlich den Zielen des Bebauungsplanes Se 16 nicht widerspricht, zu einem zeitnahen Termin zu ermöglichen, hat der Rat der Stadt Bornheim am 06.03.2007 die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Se 16 beschlossen.
Da sich die Teilaufhebung auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht bzw. nur unwesentlich auswirkt, soll auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) Satz 2 Nr. 1 BauGB verzichtet werden und direkt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB durchgeführt werden.