Hinweise

Alle hier gezeigten Bauleitpläne dienen lediglich zu Informationszwecken. Für eine rechtsverbindliche Auskunft sprechen Sie bitte mit den jeweiligen Ansprechpersonen. Um sich die Dokumente im PDF Format ansehen und ausdrucken zu können, benötigen Sie das kostenlose Programm Acrobat Reader der Firma Adobe.

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Waldorf - Teilaufhebung Bornheim Nr. 153

Die Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung Waldorf, Flur 11, Flurstücksnrn. 22 (tlw.), 198 bis 207 an der Blumenstraße in Waldorf beabsichtigte die Errichtung von Reihenhäusern auf ihren Grundstücken an der Blumenstraße. Der rechtskräftige Bebauungsplan 153 setzt hier Gewerbegebiet fest. Nach derzeitiger Rechtslage bestand lediglich Baurecht für gewerbliche Nutzungen, nicht jedoch für Wohngebäude, so dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig war.

Bereits am 15.12.2004 wurde das Bauvorhaben der Grundstückseigentümerin dem VPLA vorgestellt. Eine Befreiung von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 153 wurde damals abgelehnt und angeregt, die Grundstücke in den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Wd 53 einzubeziehen.

Mit Beschluss des VPLA vom 31.10.2001 wurde die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Wd 53 beschlossen, der die Grundstücke an der Blumenstraße im Zusammenhang mit dem angrenzenden Blockinnenbereich als Wohngebiet entwickeln soll. Im Parallelverfahren soll der Flächennutzungsplan geändert werden, der für das Plangebiet noch gewerbliche und gemischte Bauflächen darstellt. Für den Bebauungsplan Wd 53 wurden in der Zwischenzeit zwei Entwurfsvarianten im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung den Bürgern vorgestellt. Die betreffenden Beschlüsse erfolgten durch den VPLA am 26.04.2006, durch den Rat der Stadt Bornheim am 11.05.2006.

Die Gründe für eine Teilaufhebung des Bebauungsplanes Bornheim Nr. 153 (Ortsteil Waldorf) im betreffenden Bereich bestehen darin, dass die Grundstückseigentümerin die Rechtskraft des Bebauungsplanes Wd 53 nicht abwarten möchte, um ihre Grundstücke einer Wohnbebauung zuzuführen. Sie hat deswegen beantragt, den Bebauungsplan 153 im Bereich ihrer Grundstücke aufzuheben. Dadurch wäre das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Wenn sich die geplante Wohnbebauung nach Art und Maß der Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügt und die Erschließung einschließlich des ruhenden Verkehrs gesichert ist, wäre sie genehmigungsfähig. Der Ausschuss für Verkehr, Planung und Liegenschaften sowie der Rat der Stadt Bornheim haben sich dieser Auffassung angeschlossen und die Einleitung des Aufhebungsverfahrens in ihren Sitzungen am 26.04. bzw. 11.05.2006 beschlossen.

Das Aufhebungsverfahren unterscheidet sich in seiner Länge und seinen Anforderungen (z.B. Umweltprüfung) nicht von einem Änderungsverfahren. Auch für die Aufstellung oder Änderung eines nur kleinen Bereiches sind die gleichen Verfahrensschritte und Beschlüsse nötig wie für eine Neuaufstellung. Ein vereinfachtes Verfahren ist nicht möglich.

Allerdings kann auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB verzichtet werden, da
1) die Teilaufhebung sich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt und
2) bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan Wd 53 die Ziele der Planung der Öffentlichkeit vorgestellt wurden.

Auch bei einer Teilaufhebung des Bebauungsplanes 153 für den Bereich der o.g. Grundstücke würden diese im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Wd 53 verbleiben. Lediglich für den Zeitraum zwischen der Aufhebung des Bebauungsplanes 153 und der Planreife des Bebauungsplanes Wd 53 könnte das Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilt werden.

Um der Grundstückseigentümerin eine Realisierung ihres Vorhabens, das grundsätzlich den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Wd 53 (Wohnnutzung) nicht widerspricht, zu einem zeitnahen Termin zu ermöglichen, ist der Bebauungsplan in dem in der Anlage dargestellten Geltungsbereich aufgehoben worden.

Übersichtsbild
Ãœbersichtsplan

Ansprechperson

  • Herr Carsten Nilkens, Telefon: 02222/945-318, E-Mail: carsten.nilkens@stadt-bornheim.de

Verfahrensschritte

  • 11.05.2006, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
  • 06.02.2007, Beschluss zur öffentlichen Auslegung
  • 26.02.2007 - 26.03.2007, Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
  • 23.10.2008, Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
  • 12.11.2008, Rechtskraft gem. § 10 (3) BauGB

Bezüge zu anderen Planverfahren

Anhänge