Flächennutzungsplan
118. FNP-Änderung Bontkirchen, Bereiche südlich der Ringstraße (A 1), nördlich des Zimmereibetriebes (A 2), südlich des Friedhofs (A 3), am Hoppecker Berg (A 4) und Ergänzung des FNP (A 5)
Ziel des Planverfahrens ist zum einen, einen zusätzlichen Bauplatz im Ortsteil Bontkirchen zu schaffen. Der für das Vorhaben vorgesehene und ca. 0,11 ha große Änderungsbereich südlich der “Ringstraße“ (A 1) ist im wirksamen Flächennutzungsplan als "Fläche für die Landwirtschaft" darstellt und soll im Rahmen der 118. Flächennutzungsplanänderung in ein "Dorfgebiet (MD)" gleicher Größe umgewandelt werden. (Anm.: Für die beabsichtigte Einbeziehung des Außenbereichsgrundstücks soll das Instrument der “Ergänzungs- bzw. Einbeziehungssatzung“ gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB zur Anwendung kommen, s. Bezug unten.)
Gleichzeitig soll im Rahmen des 118. Änderungsverfahrens ein im wirksamen Flächennutzungsplan als "Fläche für die Landwirtschaft" dargestellter Teilbereich der K 61 nördlich des örtlichen Zimmereibetriebes mit einer Größe von ca. 0,08 ha entsprechend der tatsächlichen Nutzung als "Straßenverkehrsfläche" gleicher Größe dargestellt werden (A 2). Konkret handelt es sich um Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Bontkirchen, Flur 1, Flurstück 339 (Kreisstraße) und Flur 6, Flurstück 82 (Brücke über die Itter).
Zudem sollen überhängige Reserven in Form von nicht umsetzbaren Darstellungen auf der Ebene des Flächennutzungs- und Regionalplanes zurück entwickelt werden. Konkret handelt es sich um einen als “Mischgebiet“ dargestellten Bereich südlich des Friedhofs mit einer Größe von ca. 0,67 ha (A 3) und einen als “Dorfgebiet“ dargestellten Bereich mit einer Größe von ca. 0,6 ha am Hoppecker Berg (A 4). Die beiden Änderungsbereiche sind aufgrund von Hemmnissen hinsichtlich einer Erschließung nicht entwickelbar und sollen daher in eine “Fläche für die Landwirtschaft“ gleicher Größe umgewandelt werden.
Darüber hinaus soll der wirksame Flächennutzungsplan im Bereich östlich der Itter um das ehemalige Gebiet der Gemeinde Diemelsee ergänzt werden (A 5). Hintergrund ist das Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze, verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW am 29.09.2009. Dieser Staatsvertrag hat u. a. die gemeinsame Landesgrenze im Bereich der Ortslagen Brilon-Bontkirchen (Hochsauerlandkreis, NRW) und Diemelsee-Stormbruch (Kreis Waldeck-Frankenberg, Hessen) geändert.
Ansprechperson
- Herr Gernot Oswald, Telefon: 02961 / 794-150, E-Mail: g.oswald@brilon.de
- Herr Christian Willecke, Telefon: 02961 / 794-149, E-Mail: c.willecke@brilon.de
- Herr Michael Stelte, Telefon: 02961/794-151, E-Mail: m.stelte@brilon.de
Verfahrensschritte
- 05.09.2024, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
- 05.09.2024, Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Satz 1 BauGB
- 05.09.2024, Beschluss zur frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. §§ 4 (1), 2 (2) u. 4 (a) BauGB (Scoping)
- 05.09.2024, Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet und zusätzlich durch eine öffentliche Auslegung gem. § 13 (2) Nr. 2 i.V.m. § 3 (2) BauGB
- 05.09.2024, Beschluss zur Beteiligung der Behörden, Nachbargemeinden und sonstigen TöB gemäß §§ 4 (2), 2 (2) u. 4 a BauGB
- 12.09.2024, Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB
- 19.09.2024, Anfrage an die Regionalplanungsbehörde zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 (1) LPlG
- 08.10.2024, Landesplanerische Stellungnahme der BezR gemäß § 34 (1) LPlG
- 05.11.2024, Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB
- 13.11.2024, Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) Satz 1 BauGB (Bürgerversammlung)
Bezüge zu anderen Planverfahren
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Hat einen Bezug zu
- Bontkirchen, 2. Ergänzungssatzung