Bebauungsplan
Brilon-Stadt Nr. 079a "Bereich zwischen Südstraße und Niedere Straße" (Kurgebiet)
Ziel der Stadt Brilon ist es, zukünftige bauliche Aktivitäten innerhalb der Kernstadt -hier im Bereich zwischen der Südstraße und der Niederen Straße- planungsrechtlich zu steuern und eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Zum Schutz der ortsbildprägenden Situation und für den Erhalt der vorhandenen kleinteiligen, meist zweigeschossigen Strukturen sollen Neubauvorhaben nur in Form einer moderaten und an die vorhandene Bebauung angepassten Nachverdichtung möglich sein.
Zu diesem Zweck soll ein neuer qualifizierter Bebauungsplan Nr. 79 a “Bereich zwischen Südstraße und Niedere Straße“ (Kurgebiet) aufgestellt werden, der sich an der grundlegenden Konzeption des überplanten Bereiches orientiert.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen durch Baugrenzen definiert werden; Bauweise und Abstandflächen sollen der besonderen Lage des Planbereiches im historischen Stadtkern von Brilon Rechnung tragen. Die Gestaltungsvorschriften werden in Anlehnung an die Gestaltungssatzung der Stadt Brilon festgesetzt.
Ansprechperson
- Herr Gernot Oswald, Telefon: 02961 / 794-150, E-Mail: g.oswald@brilon.de
- Herr Christian Willecke, Telefon: 02961 / 794-149, E-Mail: c.willecke@brilon.de
- Herr Michael Stelte, Telefon: 02961/794-151, E-Mail: m.stelte@brilon.de
Verfahrensschritte
- 05.09.2024, Aufstellung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a (1) Nr. 1 i.V.m. § 2 (1) BauGB
- 05.09.2024, Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) Satz 1 BauGB
- 05.09.2024, Beschluss zum Verzicht auf die frühzeitige Behördenbeteiligung (Scoping) gemäß §§ 13 a (2) Nr. 1 und 13 (2) Nr. 1 BauGB
- 05.09.2024, Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet und zusätzlich durch eine öffentliche Auslegung gem. § 13 a (2) Nr. 1 i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 und § 3 (2) BauGB
- 05.09.2024, Beschluss zur Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen TöB gemäß § 13 a (2) Nr. 1 i.V.m. § 13 (2) Nr. 3 BauGB