Bebauungsplan

Aufhebung des Bebauungsplan "Süd - Änd. II und Erw. I" und Teilaufhebung der Bebauungspläne "Süd. Änd. I" und "Süd - Änd. 9" (OG Dudenhofen)

Die Ortsgemeinde Dudenhofen beabsichtigt die vollständige Aufhebung des bestehenden Bebauungsplans „Süd Änderungsplan II und Erweiterungsplan I“ aus dem Jahr 1982 (Rechtskraft: mit der öffentlichen Bekanntmachung am 04.11.1982) mit all seinen Festsetzungen.

Darüber hinaus beabsichtigt die Ortsgemeinde Dudenhofen die Teilaufhebung der bestehenden Bebauungspläne „Süd Änderungsplan I und Erweiterungsplan I“ aus dem Jahr 1977 (nachträgliche Ausfertigung am 12.03.1998; Rechtskraft: mit der öffentlichen Bekanntmachung rückwirkend zum 19.08.1977) und „Süd - Änderung 9“ aus dem Jahr 2008 (Ausfertigung am 03.11.2008; Rechtskraft: mit der öffentlichen Bekanntmachung am 13.11.2008) für den mit dem Bebauungsplan „Süd Änderungsplan II und Erweiterungsplan I“ überlagernden Geltungsbereich der Flurstücke Nr. 483/22 und 483/23 mit all ihren Festsetzungen.

Die Aufhebung des Bebauungsplans „Süd Änderungsplan II und Erweiterungsplan I“ ist erforderlich, da durch die fehlende Ausfertigung des Bebauungsplans Rechtsunklarheit in Bezug auf das anzuwendende Planungsrecht besteht. Eine nachträgliche Ausfertigung des Bebauungsplans scheidet aus, da die Bauflächen als Mischgebiet festgesetzt sind, tatsächlich aber nur eine Wohnbebauung vorhanden ist. Zudem ist mindestens ein Gebäude grundlegend außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet worden.

Eine städtebauliche Erforderlichkeit für eine Neuaufstellung des gesamten Bebauungsplans besteht nicht. Erforderlich wird dies nur für die Flächen des ehemaligen Pfarrheims und des bestehenden Kindergartens. Hierzu erfolgt ein gesonderter Aufstellungsbeschluss.

Mit Aufhebung des Bebauungsplans „Süd Änderungsplan II und Erweiterungsplan I“ wird für die Flurstücke 481/22 und 481/23 (Carl-Zimmermann-Straße 49 und 49a) sowie 483/22 und 483/23
(Johann-Walter-Straße 8 und 10) eindeutig wieder der Bebauungsplan „Süd Änderungsplan I und Erweiterungsplan I“ in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Süd - Änderung 9“ maßgebend. Der
Bebauungsplan „Süd Änderungsplan I und Erweiterungsplan I“ setzt jedoch für die Flurstücke 483/22 und 483/23 (Johann-Walter-Straße 8 und 10) einen Kinderspielplatz fest, der nicht realisiert wurde. Daher ist auch für diese beiden Flurstücke eine Aufhebung der gültigen Bebauungspläne geboten.

Für die Flurstücke 481/22 und 481/23 (Carl-Zimmermann-Straße 49 und 49a) kann der Bebauungsplan „Süd Änderungsplan I und Erweiterungsplan I“ in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Süd - Änderung 9“ weiterhin wirksam bleiben. Mit Aufhebung der genannten Bebauungspläne gelten dort künftig die Bestimmungen des § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich). Im unbeplanten Innenbereich sind Bauvorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

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Verfahrensschritte

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