Bebauungsplan

Berghauser Straße 12 (OG Dudenhofen)

Die Ortsgemeinde Dudenhofen unterliegt einer stetigen Nachfrage nach Baugrundstücken für eine Wohnbebauung. Dieser Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken möchte die Ortsgemeinde Dudenhofen in einem für die Gemeinde sinnvollen und verträglichen Maß nachkommen, indem vorzugsweise die bestehenden Potenziale zur Nachverdichtung und Innenentwicklung inner-halb der bestehenden Ortslage in Anspruch genommen werden, bevor weitere Bauflächen im Außenbereich erschlossen werden.

Ergänzend zu dem bereits bestehenden Wohnhaus im Südosten des Plangebiets beabsichtigen die Grundstückseigentümer im rückwärtigen Bereich des Anwesens Berghauser Straße 12 sowie auf der nördlich angrenzenden Ackerfläche die Errichtung von drei weiteren Wohnhäusern.

Planungsrechtlich ist die Fläche als unbeplanter Innenbereich gemäß § 34 BauGB zu bewerten, wobei eine ehemals außerhalb der geschlossenen Ortslage am südlichen Ortsrand angeordnete Gruppe aus mehreren Aussiedlerhöfen zwischenzeitlich von der sich ausdehnenden Ortslage eingeholt wurde. Spätestens mit der Erschließung und Bebauung des östlich der Berghauser Straße gelegenen Wohngebiets „Links der Berghäuser Straße“ und der er-folgten Umnutzung der ehemals landwirtschaftlichen Hofstellen westlich der Berghauser Straße zu Wohnzwecken bzw. als gewerblich genutzte Gebäude zeigt sich auch die Bebauung westlich der Berghauser Straße als Teil der organisch gewachsenen Ortslage.

Im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, soweit es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Errichtung von Wohngebäuden in zweiter Reihe ist auf der Basis des § 34 BauGB im Plangebiet jedoch nicht genehmigungsfähig, da sich im Umfeld der Planung keine entsprechenden Vorbilder für eine Wohnbebauung in 2. Reihe finden. Die Planung fügt sich damit in Bezug auf die Fläche, die mit Wohngebäuden überbaut werden soll, nicht in die umgebende Ortslage ein.
Zur Verwirklichung der Planung ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

Die Ortsgemeinde unterstützt das Vorhaben, da eine zumindest teilweise bereits bebaute Fläche innerhalb der zusammenhängenden Ortslage in Anspruch genommen wird und zugleich dem Wohnbaulandbedarf für die örtliche Eigenentwicklung Rechnung getragen werden kann.

Wesentliche Ziele der Ortsgemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplans sind daher:
• Schaffung von Baugrundstücken für die Wohnnutzung durch die Nutzung von Baulandpotenzialen innerhalb der bestehenden Ortslage,
• sinnvolle Umnutzung und bauliche Nachnutzung einer nicht mehr als solche genutzte landwirtschaftliche Hofstelle,
• weitergehende Integration des ehemals außerhalb der eigentlichen Ortslage gelegen, zwischenzeitlich durch die expandierende Ortslage jedoch eingeholten Standorts von mehreren Aussiedlerhöfen in die geschlossene Ortslage,
• Sicherstellen der immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit der Planung mit den umgebenden Nutzungen.

Ansprechperson

Verfahrensschritte

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