Eine Vorhabenträgerin beabsichtigt auf dem Grundstück Pl.-Nr. 5953 und einer Teilfläche des Flurstücks 5952 die Errichtung eines Einfamilienhauses im Bereich des Bebauungsplanes Südlich Wooggraben - Teilbereich Ost. Das geplante Gebäude überschreitet jedoch die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze. Nach Mitteilung der unteren Bauaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis wird einer Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze nicht zugestimmt, da die Grundzüge der Planung berührt seien. Die Ortsgemeinde Harthausen sah sich daraufhin dazu gehalten, die städtebauliche Erforderlichkeit der getroffenen Festsetzungen zu den Baugrenzen kritisch zu hinterfragen. Sie kam dabei zu dem Ergebnis, dass eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen städtebaulich vertretbar erscheint und kein Risiko in Hinblick auf den Eintritt städtebaulicher Fehlentwicklung zu befürchten ist.
Die Ortsgemeinde Harthausen ist daher bereit, eine Änderung des Bebauungsplanes zur planungsrechtlichen Absicherung des Vorhabens vorzunehmen. Planerische Zielsetzung der Ortsgemeinde für die Änderung des Bebauungsplanes ist dabei insbesondere die Ausweitung der überbaubaren Grundstücksfläche im Interesse einer effektiveren Nutzbarkeit der Baugrundstücke.