Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfaßt die Grundstücke entlang der Jakobsgasse sowie die rückwärtigen Teilflächen der Flurstücke 30 und 3923. Für die betroffenen Flächen der Flurstücke 30 und 3923 wurde bei der Aufstellung des Bebauungsplans „Ortsmitte, Teilbereich I" keine überbaubare Fläche festgesetzt, da der bestehende Zuschnitt der Grundstücke eine eigenständige Bebauung nicht erlaubt.
Eine geplante Neugliederung der beiden Grundstücksteile läßt die Möglichkeit einer Bebauung zu, die vorher nach der Art und Weise der Grundstücksverhältnisse nicht gegeben war. Erst mit der geplanten Verschmelzung dieser Teilflächen entsteht ein Grundstück, das eine Bebauung erlaubt, die sich städtebaulich in den Scheunenriegel der ortstypischen Haus-Hof-Bauweise einordnet. Hierfür ist eine bauplanungsrechtliche Grundlage zu schaffen, wobei die geplante Bebauung der planerischen Zielsetzung der Gemeinde, das vorhandene Ortsbild in seiner Eigenart zu sichern und zu entwickeln, gerecht werden muß.