Bebauungsplan

Ortsverbindungsstraße Nord-Süd - Änderung II (OG Dudenhofen)

Der Ortsgemeinderat Dudenhofen hat in seiner Sitzung am 08.10.2009 den Aufstellungs-beschluss für den Bebauungsplan „Ortsverbindungsstraße Nord-Süd – Änderung 2“ gefasst und am 25.4.2013 den Planentwurf angenommen.

Das Bebauungsplanverfahren wurde zeitweilig eingestellt, da der Grundstückseigentümer mehrfach die Wiederansiedlung einer Einzelhandelsnutzung im bestehenden Marktgebäude angestrebt hat. Mittlerweile plant der Bauherr eine bauliche Nutzung durch Doppel- und Reihenhäuser, gemäß städtebaulichem Vertrag werden die Kosten für den Bebauungsplan und das bereits vorliegende schalltechnische Gutachten übernommen.

Anlass der Planung ist der Leerstand des ehemaligen Penny-Geländes. Da sowohl der Eigentümer des Geländes als auch die Ortsgemeinde Dudenhofen auf absehbare Zeit keine Möglichkeit zur Wiederansiedlung einer Einzelhandelsnutzung im bestehenden Marktgebäude sehen, soll eine Umnutzung der Fläche zur Wohnbaufläche ermöglicht werden. In diesem Zusammenhang möchte der östlich angrenzende Nachbar eine Nachverdichtung durch Bauen in zweiter Reihe auf seinem Grundstück verwirklichen.

Da die vorgesehene bauliche Nutzung durch Doppel- und Reihenhäuser bzw. durch ein weiteres Einfamilienhaus auf dem Anwesen Speyerer Straße 35 teilweise den Festsetzungen des Bebauungsplans „Ortsverbindungsstraße Nord-Süd“ (insbesondere den festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen) widerspricht, ist die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans „Ortsverbindungsstraße Nord-Süd“ notwendig.

Planerische Ziele der Gemeinde für die Aufstellung des Bebauungsplanes sind insbesondere:

• Umnutzung einer innerörtlichen Brachfläche
• Nachverdichtung auf dem Anwesen Speyerer Straße 35 durch Bauen im rückwärtigen Grundstücksbereich.

Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel der Wiedernutzung einer brachgefallenen Fläche sowie der geordneten Nachverdichtung in einer Innenbereichslage. Der Bebauungsplan wird daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind erfüllt, da

- die nach dem Bebauungsplan zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs.2 BauNVO weniger als 20.000 m² beträgt
- der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt-verträglichkeitsprüfung unterliegen, weder begründet noch vorbereitet
- keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (FFH- und Vogelschutzgebiete) bestehen.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wird auf die Erstellung eines Umweltberichtes verzichtet.

Ansprechperson

Verfahrensschritte

Bezüge zu anderen Planverfahren

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