Der Inhaber einer Allgemeinarztpraxis in Harthausen beabsichtigt eine Erweiterung seiner Praxis. Dies ist in den bestehenden Räumlichkeiten nicht möglich. Dementsprechend war er auf der Suche nach einem neuen Standort. Es wurden hier verschiedene Grundstücke in Harthausen geprüft. Als einzig geeignetes Grundstück ist die Fläche östlich des in Bau befindlichen Seniorenwohnheims angrenzend an den Friedhof verblieben.
Die betreffenden Flächen liegen planungsrechtlich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Gewerbegebiet Pfaffensee. Dieser setzt im betreffenden Bereich eine Fläche für Stellplätze in Zuordnung zum Friedhof fest. Zur planungsrechtlichen Absicherung des Bauvorhabens wird daher die Änderung des Bebauungsplans erforderlich.
Die Aufstellung des Bebauungsplans dient der Innenentwicklung und erfolgt daher im beschleunigten Verfahren gemäß §13a BauGB.
Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind erfüllt, da
die nach dem Bebauungsplan zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO weniger als 20.000 m² beträgt
der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, weder begründet noch vorbereitet.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (FFH- und Vogelschutzgebiete) bestehen.
Keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestehen.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Ein Umweltbericht ist auch ohne rechtliche Verpflichtung vorgesehen.