Überprüpfung des Lärmaktionsplans (3. Stufe)
Lärmaktionsplanung, Stufe 3
Der aktuelle Lärmaktionsplan der 2. Stufe wurde am 19.07.2013 bekannt gemacht. Bestehende Lärmaktionspläne sind nach § 47 d Abs. 5 BImSchG bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Bei der Überprüfung sind sowohl die Durchführung wie auch die Ergebnisse des vorhandenen Lärmaktionsplans zu bewerten.
Die Überprüfung des bestehenden Lärmaktionsplans hat ergeben, dass keine neuen Umstände eingetreten sind, die eine erneute umfassende Aufstellung des Lärmaktionsplans erfordern würden. Eine Aktualisierung der Daten im Sinne einer Fortschreibung des Lärmaktionsplans der 2. Stufe ist ausreichend.