Konkreter Planungsanlass für die hier vorliegende Änderung des Bebauungsplanes Pfaffendöll ergibt sich aus den Planungsüberlegungen einer privaten Bauherrin, die für ihr Bauvorhaben - Abriss eines Bestandshauses und Neubau eines Einfamilienwohnhauses an der Stelle des abgerissenen Hauses - bereits einen Bauantrag eingereicht hatte. Die Gemeinde hat zu dem Bauantrag ihr Einvernehmen erteilt.
Durch die untere Bauaufsichtsbehörde wurde jedoch mitgeteilt, dass das Vorhaben aufgrund der derzeitigen Planungssituation nicht wie gewünscht verwirklicht werden kann.
Dies, und auch die bestehenden, planungsabweichenden Bestandsbauten in diesem Bereich des Bebauungsplanes, hat die Gemeinde zum Anlass genommen, den Bebauungsplan zu ändern, damit das o.g. Vorhaben rechtssicher realisiert werden kann. Im dem Zuge werden dann auch die bereits bestehenden Nichteinhaltungen der im Ursprungsplan festgesetzten Baulinie nachträglich rechtmäßig.
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes beschränkt sich auf die Flurstücke Nrn. 4512/3 und 4512/4 sowie teilweise auf das Flst. Nr. 4512/20, wobei es sich dabei um ein zwischen den anderen beiden Flurstücken verlaufendes Wegegrundstück handelt. Alle betroffenen Flurstücke liegen in der Gemarkung Schwanheim.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsraumes der Gemeinde Schwanheim und hat eine Größe von ca. 1.064 m². Die Flurstücke liegen innerhalb des Bebauungsplanes Pfaffendöll aus dem Jahr 1969, der das östliche Gebiet der Ortsgemeinde überplant.
Es wird beabsichtigt, die im Geltungsbereich dieser Änderung im Bebauungsplan festgesetzte Baulinie durch eine Baugrenze zu ersetzen.
Darüber hinaus soll das vorhandene Baufenster mit einer Tiefe von 15 m von den Hausnummern Ringstraße 10 und 12 auf die Hausnummern Ringstraße 6 und 8 weitergeführt werden.
Hiermit wird den aktuellen Erfordernissen einer städtebaulichen Entwicklung Rechnung getragen.
Alle anderen Festsetzungen des gültigen Bebauungsplanes Pfaffendöll in seiner aktuellsten Fassung bleiben unverändert.