Aktueller wirksamer Flächennutzungsplan
1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hennef (Sieg), Söven Feuerwehr in Hennef
1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hennef; Söven, Feuerwehr
1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hennef; Söven, Feuerwehr
1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hennef; Söven, Feuerwehr
Umweltbericht
Bekannmachung
Stadt Hennef (Sieg)
Der Bürgermeister
B E K A N N T M A C H U N G
der Stadt Hennef (Sieg)
Inkrafttreten der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hennef (Sieg);
Hennef (Sieg) Söven, Feuerwehr
Die Bezirksregierung Köln hat mit Verfügung vom 03.07.2020, Az. 35.2.11-84-30/20 die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hennef (Sieg) genehmigt. Die Genehmigung hat folgenden Wortlaut:
Genehmigung
Gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmige ich die vom Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss der Stadt Hennef (Sieg) am 18.05.2020 im Wege der Zustimmung zur Dringlichkeitsentscheidung vom 23.03.2020 gemäß § 60 GO NRW i.V.m. § 11 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz (IfSBG-NRW) beschlossene 1. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Im Auftrag
gez. Frings
Gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587), hat der Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss der Stadt Hennef (Sieg) am 18.05.2020 im Wege der Zustimmung zur Dringlichkeitsentscheidung vom 23.03.2020 gemäß § 60 GO NRW i.V.m. § 11 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz (IfSBG-NRW) die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung hierzu nebst Umweltbericht beschlossen. Die 1. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst ein Gebiet im Ortsteil Söven an der L331 im Bereich des Ortseingangs aus Richtung Hennef kommend und ist im beigefügten Übersichtsplan kenntlich gemacht.
Die vom Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss der Stadt Hennef (Sieg) am 18.05.2020 im Wege der Zustimmung zur Dringlichkeitsentscheidung vom 23.03.2020 gemäß § 60 GO NRW i.V.m. § 11 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz (IfSBG-NRW) beschlossene 1. Änderung des Flächennutzungsplanes Hennef (Sieg) Söven, Feuerwehr wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die 1. Flächennutzungsplanänderung gemäß wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Flächennutzungsplanänderung, die Begründung hierzu nebst Umweltbericht sowie eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde (§ 6 Abs. 5 BauGB) können während der Dienststunden, d.h.
montags bis mittwochs von08.00Uhr bis 12.00 Uhr und
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und
14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
im Amt für Stadtplanung und -entwicklung, Frankfurter Straße 97, 53773 Hennef (Rathausneubau, 2. OG, Zi. 2.19 oder 2.22) von jedermann eingesehen werden. Die Veröffentlichung und die vorgen. Unterlagen sind zudem auf der Homepage der Stadt Hennef (Sieg) unter https://www.hennef.de/index.php?id=81 / Auflistung aller rechtskräftigen/abgeschlossenen Bebauungspläne und Satzungen unter Flächennutzungsplan/ -änderungen einsehbar.
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
1.eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
3.nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a)eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
53773 Hennef, den 14.08.2020
Klaus Pipke
Bürgermeister