Alle hier gezeigten Bebauungspläne dienen lediglich zu Informationszwecken. Für eine rechtsverbindliche Auskunft nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Stadtplanungsamt bzw. dem Amt für Bauaufsicht und Untere Denkmalbehörde auf. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Stadt Hennef (Sieg)
Der Bürgermeister
Bekanntmachung
der Stadt Hennef (Sieg)
In Kraft Treten des Bebauungsplanes Nr. 13.10 Hennef (Sieg) – Söven, Oberpleiser Straße vom 23.04.2019;
Korrektur der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Hennef Nr. 16 des 28. Jahrgangs vom 19.04.2019
In der o.a. Amtlichen Bekanntmachung wurde der Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nr. 13.10 fehlerhaft veröffentlicht. In dieser Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Hennef erfolgt die Richtigstellung in Form einer erneuten Veröffentlichung des Volltextes nebst zugehörigem Übersichtsplan:
Gemäß §13a i.V.m. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GV.NRW. S. 759), hat der Rat der Stadt Hennef (Sieg) in seiner Sitzung am 01.04.2019 den Bebauungsplan Nr. 13.10 Hennef (Sieg) – Söven, Oberpleiser Straße, mit Text als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen. Der Bebauungsplan umfasst ein Gebiet im Ortsteil Söven zwischen „Rotter Straße / Oberpleiser Straße“, „Zinnestraße“ und der Straße „Unter Birken“ und ist im beigefügten Übersichtsplan kenntlich gemacht.
Der Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wurde, sowie der Text und die Begründung hierzu können während der Dienststunden, d.h.
montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und
14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
im Amt für Stadtplanung und -entwicklung, Frankfurter Str. 97, 53773 Hennef (Rathausneubau, 2. OG, Zimmer 2.22) von jedermann eingesehen werden.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan Nr. 13.10 Hennef (Sieg) – Söven, Oberpleiser Straße mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 5 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bauleitplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
53773 Hennef, den 23.04.2019
In Vertretung
Michael Walter
Erster Beigeordneter
Name | Telefon | |
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Herr Norbert Schüßler | 02242 888 386 | n.schuessler@hennef.de |
Frau Jutta Bootz | 02242 888 391 | j.bootz@hennef.de |
Frau Kristina Ballhorn | 02242 888 384 | k.ballhorn@hennef.de |