Stadtplanung in Hennef

Aktueller rechtskräftiger Bebauungsplan

Heisterschoß-Ostteil, 10. Änderung Bebauungsplan Nr. 17.1 Hennef (Sieg) im Stadtteil Nord

Alle hier gezeigten Bebauungspläne dienen lediglich zu Informationszwecken. Für eine rechtsverbindliche Auskunft nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Stadtplanungsamt bzw. dem Amt für Bauaufsicht und Untere Denkmalbehörde auf.
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Stadt Hennef (Sieg)

Der Bürgermeister

Bekanntmachung

der Stadt Hennef (Sieg)

 

In Kraft Treten der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17.1 Hennef (Sieg) – Heisterschoß Ostteil vom 04.01.2021

Gemäß §13a i.V.m. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NW 2023), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV NRW S. 916), hat der Rat der Stadt Hennef (Sieg) in seiner Sitzung am 21.12.2020 die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17.1 Hennef (Sieg) – Heisterschoß Ostteil mit Text als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen. Die 10. Änderung des Bebauungsplans umfasst ein Gebiet im Nordosten von Heisterschoß zwischen den Straßen „Zur Hustert“, „Zum Stolzwinkel“ und der „Wiesenstraße“ und ist im beigefügten Übersichtsplan kenntlich gemacht

Der Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wurde, sowie der Text und die Begründung hierzu können während der Dienststunden, d.h.

montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,

donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr

sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

im Amt für Stadtplanung und -entwicklung, Frankfurter Str. 97, 53773 Hennef (Rathausneubau, 2. OG, Zimmer 2.20) von jedermann eingesehen werden. Wegen der pandemiebedingten Zugangsbeschränkungen wird jedoch darum gebeten, das Rathaus nur mit einem vorher vereinbarten Termin zu besuchen. Unter den Telefonnummern 02242-888384 oder 02242-888386 können sich interessierte Bürgerinnen und Bürger gerne für ihren Besuch anmelden. Die Veröffentlichung und die vorgen. Unterlagen sind zudem auf der Homepage der Stadt Hennef (Sieg) unter https://www.hennef.de/index.php?id=81 / Auflistung aller rechtskräftigen/abgeschlossenen Bebauungspläne und Satzungen unter „Bebauungspläne“ einsehbar.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt die 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17.1 Hennef (Sieg) – Heisterschoß Ostteil mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 5 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bauleitplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1.         eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.         eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.         nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 7 Abs. 6 GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)        eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)        die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)         der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)        der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

53773 Hennef, den 04.01.2021

 

Mario Dahm

Bürgermeister

Übersichtsbild

Übersichtsplan

Ansprechperson zum Plan

NameTelefonE-Mail
Frau Kristina Ballhorn02242 888 384k.ballhorn@hennef.de
Herr Tilman Trauschke02242 888 587tilman.trauschke@hennef.de
Frau Jutta Bootz02242 888 391j.bootz@hennef.de

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