Stadt Hennef (Sieg)
Der Bürgermeister
Bekanntmachung der Stadt Hennef (Sieg)
Inkrafttreten der 15. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01.10 Hennef (Sieg) – Edgoven vom 19.11.2024
Gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 394), und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666/SGV. NW 2023), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV.NRW. S. 444) hat der Rat der Stadt Hennef (Sieg) in seiner Sitzung am 12.06.2023 die 15. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01.10 Hennef (Sieg) – Edgoven mit Text als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen. Der Beschluss über diesen Bebauungsplan wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Die am 14.08.2023 veröffentliche Bekanntmachung der o.g. Änderung war unvollständig. Aus diesem Grund wird die Bekanntmachung hiermit wiederholt. Gemäß § 10 Abs.3 Satz 4 BauGB tritt die 15. vereinfachte Veränderung des Bebauungsplans Nr. 01.10 Hennef (Sieg) – Edgoven rückwirkend zum 15.08.2023 in Kraft.
Die 15. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans umfasst ein Gebiet im Ortsteil Edgoven nördlich der Edgovener Straße und ist im beigefügten Übersichtsplan kenntlich gemacht.
Der Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wurde, sowie der Text und die Begründung hierzu können während der Dienststunden, d.h.
montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und
14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
im Amt für Stadtplanung und -entwicklung, Frankfurter Str. 97, 53773 Hennef (Rathausneubau, 2. OG, Zimmer 2.23) von jedermann eingesehen werden.
Die Veröffentlichung und die vorgen. Unterlagen sind zudem auf der Homepage der Stadt Hennef (Sieg) unter https://www.hennef.de/rathaus-stadtrat/bauleitplanung/ unter „Bebauungspläne“ einsehbar.
Hinweise:
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche gemäß §§ 39 bis 42 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen dieser Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB lauten:
„(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.“
2. Auf die Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB über die Unbeachtlichkeit von Verletzungen von Vorschriften des BauGB wird hingewiesen.
§ 215 Abs. 1 BauGB lautet:
„Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
3. Auf die Vorschrift des § 7 Abs. 6 S.1 GO NRW über die Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW bei der Aufstellung des Bebauungsplans wird hingewiesen.
§ 7 Abs. 6 S.1 GO NRW lautet:
„Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr gelten gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
53773 Hennef, den 19.11.2024
Mario Dahm
Bürgermeister
Name | Telefon | |
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Frau Kristina Ballhorn | 02242 888 384 | k.ballhorn@hennef.de |
Herr Norbert Schüßler | 02242 888 386 | n.schuessler@hennef.de |
Frau Gertraud Wittmer | 02242 888 395 | g.wittmer@hennef.de |