Stadtplanung in Hennef

Innenbereichssatzung

Striefen S-09.3, Satzung 1. Änderung im Stadtteil Nord

Alle hier gezeigten Satzungen dienen lediglich zu Informationszwecken. Für eine rechtsverbindliche Auskunft nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Stadtplanungsamt bzw. dem Amt für Bauaufsicht und Untere Denkmalbehörde auf.

Stadt Hennef (Sieg)

Der Bürgermeister

 

Bekanntmachung

der Stadt Hennef (Sieg)

 

1. Änderung der Abgrenzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Hennef (Sieg) - Striefen, S 09.3 vom 27.09.2022; 1. Aufhebung Beschluss Nr. 227 aus der Sitzung des Rates der Stadt Hennef (Sieg) vom 20.06.2022

2. Inkrafttreten

 

Der Rat der Stadt Hennef (Sieg) hat in seiner Sitzung am 26.09.2022 beschlossen, den Beschluss aus der Sitzung vom 20.06.2022 (Beschluss Nr. 227) über das Inkrafttreten der 1. Änderung der Abgrenzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Hennef (Sieg) - Striefen, S 09.3 aufzuheben.

Darüber hinaus hat der Rat der Stadt Hennef (Sieg) in seiner Sitzung am 26.09.2022 gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1353), und nach § 7 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666/SGV.NW 2023), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV.NRW. S. 490), die 1. Änderung der Abgrenzungssatzung für die Ortslage Hennef (Sieg) – Striefen S – 09.3 mit Text als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen. Der Beschluss über diese Satzungsänderung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt die 1. Änderung der Abgrenzungssatzung über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Hennef (Sieg) - Striefen, S 09.3, mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzungsänderung umfasst ein Gebiet im Ortsteil Striefen am nördlichen Ortsausgang, südlich der „Antoniusstraße“ und ist im beigefügten Übersichtsplan kenntlich gemacht.

Die vom Rat der Stadt Hennef (Sieg) am 26.09.2022 beschlossene 1.Änderung der vorgen. Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Satzung einschließlich Text und Begründung kann während der Dienststunden, d.h.

montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

                                            14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,

donnerstags von                   08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und

                                            14.00 Uhr bis 17.30 Uhr

sowie freitags von                 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

im Amt für Stadtplanung und -entwicklung, Frankfurter Straße 97, 53773 Hennef (Rathausneubau, 2. OG, Zi. 2.19) eingesehen werden.

Die Veröffentlichung und die vorgen. Unterlagen sind zudem auf der Homepage der Stadt Hennef (Sieg) unter https://www.hennef.de/index.php?id=81 / Auflistung aller rechtskräftigen/abgeschlossenen Bebauungspläne und Satzungen unter „Innenbereichssatzungen“ einsehbar.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 5 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bauleitplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1.      eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.      eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 7 Abs. 6 GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)      eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)      die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)      der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)      der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

53773 Hennef, den 27.09.2022

Mario Dahm
Bürgermeister

Geltungsbereich und Ausgleichsfläche S 09.3 1. Änderung

Übersichtsplan

Ansprechperson zum Plan

NameTelefonE-Mail
Herr Tilman Trauschke02242 888 587tilman.trauschke@hennef.de
Frau Jutta Bootz02242 888 391j.bootz@hennef.de

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