Stadtplanung in Hennef

Aktueller rechtskräftiger Bebauungsplan

Bebauungsplan Nr. 12.20 Hennef (Sieg) Uckerath, Irmenbitze im Stadtteil Zentrum Ost

Stadt Hennef (Sieg)

Der Bürgermeister

 

Bekanntmachung

der Stadt Hennef (Sieg)

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 12.20 Hennef (Sieg) – Uckerath, Irmenbitze vom 27.09.2022

 

Gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1353), und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV.NRW. S. 490), hat der Rat der Stadt Hennef (Sieg) in seiner Sitzung am 26.09.2022 den Bebauungsplan Nr.12.20 Hennef (Sieg) – Uckerath, Irmenbitze mit Text als Satzung und die Begründung hierzu nebst Umweltbericht beschlossen. Der Beschluss über diesen Bebauungsplan wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan Nr. 12.20 Hennef (Sieg) – Uckerath, Irmenbitze mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan umfasst ein Gebiet im Ortsteil Uckerath/Bierth zwischen den Straßen „Irmenbitze“ und „Schreinersbitze“ und ist im beigefügten Übersichtsplan kenntlich gemacht. Darüber hinaus umfasst der Geltungsbereich des Bebauungsplans ein Grundstück, für das Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt sind (Gemarkung Striefen, Flur 23, Flurstücke Nr. 95 tw.). Auch diese Fläche ist in dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass, soweit der Bebauungsplan Nr.12.20 den bereits rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 12.1/1 Hennef (Sieg) – Uckerath, Westerwaldstr. / Zum Siegtal / Am Steimel / Schreinersbitze überlagert, dessen Festsetzungen das entgegenstehende frühere Recht verdrängen.

Der Bebauungsplan sowie der Text, die Begründung hierzu nebst Umweltbericht und eine zusammenfassende Erklärung über Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde (§ 10 Abs. 4 BauGB) und die DIN-Vorschrift DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau (Teil 1)“, Din 4109-2 „Schallschutz im Hochbau (Teil 2)“, DIN 18915 „Bodenarbeiten“ und DIN 1986-100“ Entwässerungsanlagen für Gebäude“

können während der Dienststunden, d.h.

montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

                                            14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,

donnerstags von                   08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und

                                            14.00 Uhr bis 17.30 Uhr

sowie freitags von                 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

im Amt für Stadtplanung und -entwicklung, Frankfurter Str. 97, 53773 Hennef (Rathausneubau, 2. OG, Zi.. 2.22) eingesehen werden.

Die Veröffentlichung und die vorgenannten Unterlagen sind zudem auf der Homepage der Stadt Hennef (Sieg) unter https://www.hennef.de/index.php?id=81 / Auflistung aller rechtskräftigen/abgeschlossenen Bebauungspläne und Satzungen unter „Bebauungspläne“ einsehbar.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 5 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bauleitplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1.         eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.         eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.         nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 7 Abs. 6 GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)        eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)        die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)         der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)        der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

53773 Hennef, den 27.09.2022

Mario Dahm

Bürgermeister

Geltungsbereich + Ausgleich

Übersichtsplan
Entwurf

Ansprechperson zum Plan

NameTelefonE-Mail
Herr Norbert Schüßler02242 888 386n.schuessler@hennef.de
Frau Kristina Ballhorn02242 888 384k.ballhorn@hennef.de
Frau Jutta Bootz02242 888 391j.bootz@hennef.de
Herr Tilman Trauschke02242 888 587tilman.trauschke@hennef.de

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