Satzung der Stadt Hennef (Sieg)
über die Veränderungssperre für den Bereich
des Bebauungsplans Nr. 01.14 Hennef (Sieg) – Siegufer/Frankfurter Straße/Bundesbahn, 1. vereinfachte Änderung (Textbebauungsplan)
vom 06.12.2022
Da die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 01.14 Hennef (Sieg) – Siegufer/Frankfurter Straße/Bundesbahn, 1. vereinfachte Änderung (Textbebauungsplan) lediglich im Amtsblatt der Stadt Hennef (Sieg) und nicht gem. § 18 Nr. 1 der Hauptsatzung der Stadt Hennef im Internet veröffentlicht wurde, hat der Rat der Stadt Hennef (Sieg) in seiner Sitzung am 25.09.2023 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB das rückwirkende Inkrafttreten der Veränderungssperre zum 31.12.2022 beschlossen.
Satzung der Stadt Hennef (Sieg)
über die Veränderungssperre für den Bereich
des Bebauungsplans Nr. 01.14 Hennef (Sieg) – Siegufer/Frankfurter Straße/Bundesbahn, 1. vereinfachte Änderung (Textbebauungsplan)
vom 06.12.2022
Gemäß §§ 14 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 8.10.2022 (BGBl. I S. 1726) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV.NRW. S. 490), hat der Rat der Stadt Hennef (Sieg) in seiner Sitzung am 05.12.2022 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 01.14 Hennef (Sieg) – Siegufer/Frankfurter Straße/Bundesbahn, 1. vereinfachte Änderung (Textbebauungsplan) folgende Satzung erlassen:
§ 1
Es wird für das im folgenden § 2 genannte Gebiet zur Sicherung der Planung die Aufstellung einer Veränderungssperre beschlossen.
§ 2
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich des am 26.09.2022 im Rat der Stadt Hennef (Sieg) gefassten Aufstellungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 01.14 Hennef (Sieg) – Siegufer/Frankfurter Straße/Bundesbahn, 1. vereinfachte Änderung (Textbebauungsplan). Der Geltungsbereich ergibt sich aus einer Übersichtskarte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.
§ 3
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben,
b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.
2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 4
Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
§ 5
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 6
Die Veränderungssperre tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Hennef (Sieg) in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung angerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Hennef, den 26.09.2023
Mario Dahm
Bürgermeister
Name | Telefon | |
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Herr Norbert Schüßler | 02242 888 386 | n.schuessler@hennef.de |
Frau Gertraud Wittmer | 02242 888 395 | g.wittmer@hennef.de |