Stadt Hennef (Sieg)
Der Bürgermeister
Bekanntmachung
der Stadt Hennef (Sieg)
Inkrafttreten der Klarstellungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Hennef (Sieg) – Wellesberg-Süd, S - 12.22 vom 26.07.2023
Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184), und nach § 7 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666/SGV.NW 2023), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV.NRW. S. 490), hat der Rat der Stadt Hennef (Sieg) in seiner Sitzung am 13.03.2023 die Klarstellungssatzung S 12.22 Hennef (Sieg) – Wellesberg-Süd mit Text als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen. Der Beschluss über diese Klarstellungssatzung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt diese Satzung über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Hennef (Sieg) – Wellesberg-Süd, S 12.22, mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Klarstellungssatzung umfasst ein Gebiet in der Gemarkung Wellesberg, Flur 2, Flurstücke 23 tw., 24 tw., 26, 27 tw., 28 tw., 29, 31, 32, 33, 35, 36 tw., 37, 38, 39 tw., 46, 49, 57 tw., 59 tw., 84 tw., 269 tw., 278, 279, 291, 292, 296, 301, 302, 315 tw., 318, 322 tw., 357, 358, 360 tw., 361 tw., 364, 365 tw., 366, 367, 368 tw. sowie 369 tw. und ist im beigefügten Übersichtsplan kenntlich gemacht.
Die vom Rat der Stadt Hennef (Sieg) am 13.03.2023 beschlossene Klarstellungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die am 24.03.2023 veröffentlichte Bekanntmachung der o.g. Klarstellungssatzung war unvollständig. Aus diesem Grund wird diese Bekanntmachung hiermit wiederholt.
Die Satzung einschließlich Begründung und Text kann während der Dienststunden, d.h.
montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und
14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
im Amt für Stadtplanung und -entwicklung, Frankfurter Straße 97, 53773 Hennef (Rathausneubau, 2. OG, Zi.2.20) eingesehen werden.
Die Veröffentlichung und die vorgen. Unterlagen sind zudem auf der Homepage der Stadt Hennef (Sieg) unter https://www.hennef.de/index.php?id=81 / Auflistung aller rechtskräftigen/abgeschlossenen Bebauungspläne und Satzungen unter „Innenbereichssatzungen“ einsehbar.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 5 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bauleitplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
53773 Hennef, den 26.07.2023
Mario Dahm
Bürgermeister
Name | Telefon | |
---|---|---|
Frau Gertraud Wittmer | 02242 888 395 | g.wittmer@hennef.de |
Herr Norbert Schüßler | 02242 888 386 | n.schuessler@hennef.de |