Aktueller rechtskräftiger Bebauungsplan
219 Kanalstraße im Stadtbezirk Sodingen
Zur Steuerung der zukünftigen Einzelhandelsentwicklung in Herne wurde bereits im Jahr 2008 der Aufstellungsbeschluss für einen einfachen Bebauungsplan Nr. 219 - Kanalstraße - auf Grundlage des § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch gefasst.
Auch der heutige, im April 2019 fortgeschriebene Masterplan Einzelhandel weist den Hauptgeschäftszentrum im Bereich der Fußgängerzone Bahnhofstraße als zentralen Versorgungsbereich aus, der planungsrechtlich geschützt werden muss, indem im Umfeld des Zentrums zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen werden soll.
Der zu betrachtende Planbereich Kanalstraße / Werderstraße grenzt westlich an die nicht integrierte Einkaufslage Roonstraße, die durch verschiedene großflächige Fachmärkte, einen Verbrauchermarkt und sonstige Einzelhandelsbetriebe mit einem umfangreichen Anteil an nahversorgungs- und zentrenrelevanten Warensortimenten gekennzeichnet ist. Der Planbereich besteht zu einem Großteil aus gewerblich genutzten Grundstücken, die über die Werderstraße bzw. die Kanalstraße erschlossen sind.
Um städtebaulich verträgliche Alternativen anbieten zu können, ist eine Standortentwicklung für eine wohnverträgliche gewerbliche Entwicklung erforderlich. Vor dem Hintergrund des
Wirtschaftsflächenkonzeptes der Stadt Herne, das derzeit erarbeitet wird, kommt dem Bereich zwischen der Autobahn und der Roon-/Kanalstraße eine große Bedeutung als Potentialfläche zu.
Um eine gewerbliche Entwicklung in diesem Bereich sicherstellen zu können, ist ein Bauleit-planverfahren erforderlich, das über die Regulierung auf Grundlage des § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch hinaus geht und daher einen erneuten Aufstellungsbeschluss erfordert. Nur dadurch kann gewährleistet werden, dass Vorhaben, die der avisierten Gewerbenutzung entgegenstehen durch die Sicherungsinstrumente der Bauleitplanung (Zurückstellung/Veränderungssperre) abgewehrt werden.
Da der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 219 - Kanalstraße - von überwiegend bebauten Grundstücken geprägt wird, soll die Aufstellung des Bebauungsplanes als vereinfachtes Verfahren zur Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB erfolgen.
In Herne besteht Gewerbeflächenknappheit. Die Bedarfe übersteigen die Reserven deutlich. Da Möglichkeiten zur Planung zusätzlicher - siedlungsergänzender - Gewerbegebiete aus siedlungsstrukturellen Gründen praktisch nicht bestehen, ist die Sicherung von Bestandsflächen für gewerbliche Nutzungen für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zwingend erforderlich. Der Bebauungsplan 219 dient der Sicherung von Gewerbeflächen im Bereich Herne Zentrum-Nord. Aus dem Erarbeitungsprozess eines Wirtschaftsflächenkonzepts werden sich für den Bebauungsplan gebietsbezogene Bedarfe und Entwicklungsziele ableiten lassen.
Der Bebauungsplan Nr. 219 - Kanalstraße - wird voraussichtlich Gewerbegebiete gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festsetzen. Um die angestrebten gewerblichen Baugrundstücke zu erhalten, sollen die unter § 8 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden. Lediglich die unter § 8 Absatz 3 Nr. 1 aufgeführten Betriebsleiterwohnungen könnten im Einzelfall zugelassen werden.
Derzeit ist noch nicht absehbar, ob für die Umsetzung des Wirtschaftsflächenkonzepts an diesem Standort eine innere Erschließung durch öffentliche Straßen erforderlich ist. Für den Fall wären auch Festsetzungen für öffentliche Verkehrsflächen vorzunehmen.
Übersichtsbild
Ansprechperson zum Plan
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Frau Maike Sammetinger |
0 23 23 16 30 16 |
maike.sammetinger@herne.de |