Bebauungsplan in Bearbeitung
016 VBP Horsthauser Straße im Stadtbezirk Herne-Mitte
Die Deutsche Reihenhaus plant eine Fläche im Stadtbezirk Herne-Mitte einer wohnbaulichen Nutzung zuzuführen. Dafür hat die Deutsche Reihenhaus im Jahre 2016 die Verfügungsgewalt über die hierfür benötigten Flurstücke erworben.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat für nahezu denselben Bereich in seiner Sitzung am 12.11.2002 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 204 – Ehemalige Anlagen der Deutschen Bahn AG an der Horsthauser Straße – beschlossen. Dieser sieht vor, die nicht mehr benötigten Bahnliegenschaften soweit wie möglich für den allgemeinen Immobilienmarkt zu öffnen und gleichzeitig die Entwicklung der ehemaligen Bahnfläche zu steuern. Weitere Verfahrensschritte sind bislang nicht vorgenommen worden.
Die Flächen befinden sich teilweise innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 113/2 – Vinckestraße –, der für die Fläche „Fläche für Bahnanlage“ festsetzt. Diese Festsetzung steht der geplanten Wohnnutzung entgegen. Der übrige Teil der Fläche steht ebenfalls dem Vorhaben der Deutschen Reihenhaus aufgrund fehlender Bebauungsmöglichkeiten für die geplante Wohnbebauung entgegen. Durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes können die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, das Vorhaben der Deutschen Reihenhaus zu realisieren. Hierfür käme auch die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 204 – Ehemalige Anlagen der Deutschen Bahn AG an der Horsthauser Straße – in Frage. Da jedoch die gesamte Planung mit einem einzigen Vorhabenträger realisiert werden soll, kann der Bebauungsplan auch als Vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt werden. Im Vergleich zu einem sogenannten Angebotsbebauungsplan bietet ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan mehr Regelungsmöglichkeiten und bessere Steuerungsmöglichkeiten des Bauvorhabens. Gemäß § 12 Abs. 2 BauGB hat der Vorhabenträger daher mit dem Schreiben vom 27.09.2017 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans beantragt.
Im Hinblick auf eine nachhaltige städtebauliche Aufwertung des Geltungsbereiches sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, die die Errichtung von Wohngebäuden ermöglichen. Die Bauleitplanung zielt zudem darauf ab, den in großen Teilen brach liegenden Teil der Fläche einer neuen Nutzung (Wohnen) zuzuführen. Zudem ist ein hier anvisiertes Planungsziel eine sinnvolle städtebauliche Ergänzung der südlich befindlichen Wohnbebauung.
VBP 16 Geltungsbereich
Ansprechperson zum Plan
Name |
Telefon |
E-Mail |
Herr Roman Wörner |
0 23 23 16 3544 |
roman.woerner@herne.de |