Kommunen haben mithilfe des Instruments der Innenbereichssatzung die Möglichkeiten, die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen zu können (sogenannte Klarstellungssatzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch (BauGB)).
Eine Klarstellungssatzung hat lediglich deklaratorische Wirkung, denn sie ist daran gebunden, die faktischen Grenzen eines vorhandenen, im Zusammenhang bebauten Ortsteils festzulegen. Dies bedeutet, dass lediglich Grundstücke mit Innenbereichsqualität in die Satzung aufgenommen werden können.
Sinn und Zweck der Satzung ist, Unklarheiten bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich zu beseitigen und deren Klärung nicht erst den nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren zu überlassen. Die Folge ist, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich der Satzung nach § 34 BauGB beurteilt.
Die ehemalige Gemeinde Jüchen hat im Jahre 1981 von der Möglichkeit zur Aufstellung einer gesamtstädtischen Innenbereichssatzung Gebrauch gemacht (Bekanntmachung vom 21. Mai 1981), somit auch für den Ortsteil Stessen.
Mittlerweile hat sich durch verschiedene Baugenehmigungen eine Verlagerung der faktischen Innenbereichsgrenze im Bereich der östlich gelegenen Kreuzstraße (Hausnummern 2-4) ergeben. Aus diesem Grund ergibt sich ein Änderungserfordernis der bestehenden Satzung.