Flächennutzungsplan

86.Flächennutzungsplanänderung "Quartier Bodelschwingh"

Ziel und Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Herstellung der planungsrechtlichen Grundlage für die Errichtung eines neuen, gemischt genutzten Quartiers auf einer derzeit gewerblich genutzten Fläche. Die derzeit bestehende Gemengelage durch das direkte Aneinandergrenzen von Gewerbe- und Wohnnutzungen soll durch den Bebauungsplan bereinigt werden. Der Bebauungsplan soll einen Beitrag zur Befriedigung des bestehenden Bedarfs an Wohnraum, insbesondere für ältere Menschen, sowie an Pflegeheimplätzen leisten. Die kommunale Pflegeplanung im Rhein-Erft-Kreis1 sieht für das Jahr 2020 in Kerpen einen Bedarf von 34 Kurzzeit-, 29 Tages- und 150 vollstationären Pflegeplätzen sowie 198 Service-Wohnungen vor. Durch die Bündelung verschiedener Senioreneinrichtungen wird insgesamt das Ziel einer ganzheitlichen Seniorenbetreuung mit kurzen Wegen verfolgt. Durch die Neugestaltung des weitestgehend versiegelten Gewerbegebietes in Verbindung mit einer attraktiven Freiraumgestaltung soll das Plangebiet aufgewertet werden. Die Verträglichkeit zwischen dem neuen Quartier und den Lärmemissionen der Erfttalstraße im Osten, der DB-Strecke im Norden und dem Gewerbe im Süden ist planungsrechtlich zu sichern, so dass es zu keinen Konflikten zwischen diesen Nutzungen kommt und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet sichergestellt werden. Durch die Wiedernutzbarmachung von bereits baulich geprägten Flächen entspricht die Aufstellung des Bebauungsplanes dem städtebaulichen Ziel der vorrangigen Innenentwicklung zur Reduzierung der Neuinanspruchnahme von unversiegelten Flächen.

 

Alle hier gezeigten Bebauungspläne dienen lediglich zu Informationszwecken. Für eine rechtsverbindliche Auskunft nehmen Sie bitte Kontakt mit den unten genannten Ansprechpartner/-innen auf. Diese stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

 

Ansprechperson

  • Frau Jill Karbowiak, Telefon: 02237 58 430, E-Mail: jill.karbowiak@stadt-kerpen.de

Verfahrensschritte

  • 25.10.2022, Feststellungsbeschluss
  • 19.06.2023, Rechtswirksamkeit gem. § 6 (5) BauGB

Anhänge

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