Ziel der Aufhebung ist es, eine flexible Bauweise zu ermöglichen ohne das sich das Gebiet grundsätzlich verändern kann. Die Vorgaben durch das Einfügungsgebot und dem neu aufzustellenden einfachen Bebauungsplan Nr. 4-338-0 bieten die Sicherung der prägenden Wohnstruktur und eine gewisse Flexibilität bei potenziellen neuen Bauvorhaben.
Die Aufhebung dieses Bebauungsplans erfolgt zeitgleich mit der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 4-076-5 in einem Verfahren. Dementsprechend existiert für das Gesamtverfahren nur eine Begründung und ein Artenschutzgutachten.