Städtebauliche Planungen
4. Runde Lärmaktionsplanung
Die EU-Mitgliedsstaaten sind gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG verpflichtet, in einem Turnus von 5 Jahren Lärmkarten und daraus abgeleitet Lärmaktionspläne zu erstellen bzw. bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Die Pflicht besteht für Ballungsräume sowie Städte und Gemeinden in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen. Für die Aufstellung bzw. Fortschreibung von Lärmaktionsplänen an Hauptverkehrsstraßen sind die Kommunen verantwortlich.
Bei einem Lärmaktionsplan handelt es sich um ein städtisches Gesamtkonzept, das Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung durch Umgebungslärm (Straßenverkehr) und zum Schutz ruhiger Gebiete umfasst. In Nordrhein-Westfalen sind die Städte und Gemeinden für diese Aufgaben zuständig, mit Ausnahme der Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes. Dort ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Maßnahmen in Bundeshoheit zuständig.
Die Grundlage für alle relevanten Hauptverkehrsstraßen bildet eine einheitliche Lärmkartierung durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (MUNV). Dabei wurden folgende Hauptverkehrsstraßen basierend auf ihrer Verkehrsbelastung und Klassifizierung in Korschenbroich festgelegt:
Knotenpunkt B57/ A 44
B 230 - zwischen westlicher und östlicher Stadtgrenze
L 31 - zwischen südlicher Stadtgrenze und L 381 Rochusstraße
L 361 - zwischen nördlicher und südlicher Stadtgrenze
L 381 - zwischen westlicher und östlicher Stadtgrenze
L 382 - zwischen L 31 und L 390
L 390
o Zwischen Anschlussstelle A 44 und L 382,
o Bundesstraße zwischen westlicher und östlicher Stadtgrenze.
Bei der Neuaufstellung oder Überprüfung von Lärmaktionsplänen ist eine Mitwirkung der Öffentlichkeit vorgesehen. Die Beteiligung erfolgt in zwei Phasen.
Ziel des Lärmaktionsplans ist, hohe Lärmbelastungen mittel- bis langfristig zu vermindern und neue Belästigungen sowie deren schädliche Auswirkungen für die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner und bestimmte sensible Nutzungen zu verhindern bzw. diesen Auswirkungen vorzubeugen.
Im vorliegenden Planentwurf zur Lärmaktionsplanung werden die Ergebnisse der durch das Planungsbüro Richter-Richard erarbeiteten Lärmkarten und die statistischen Daten für Hauptverkehrsstraßen dargestellt und ausgewertet. Auf der Basis der Lärmkarten und statistischen Daten sind mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Lärmsituation erarbeitet worden, wenn bestimmte Lärmbelastungen ermittelt wurden (§ 47d BImSchG).
Eine weitere, wesentliche Absicht der Lärmaktionsplanung ist der Erhalt und Schutz so genannter ruhiger Gebiete, die im Lärmaktionsplan Stufe 4 identifiziert werden. Auf Grundlage der Kriterien, die die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft erarbeitet hat, ergeben sich für das Stadtgebiet Korschenbroich keine ruhigen Gebiete, weshalb eine differenzierte Betrachtung durchgeführt worden ist, bei der auch qualitative Aspekte (bspw. die Erholungsfunktion und Erreichbarkeit) einbezogen worden sind. Hieraus wurden insgesamt 27 ruhige Gebiete identifiziert, davon 17 der Kategorie relativ leises stadtnahes Gebiet, vier Gebiete der Kategorie Achse mit Erholungs-/ Verbindungsfunktion und sechs der Kategorie Ruheoase.
Ansprechperson
- Herr Dominik Babilas, Telefon: 02161-613-219, E-Mail: dominik.babilas@korschenbroich.de
- Frau Kirsten Langfeld, Telefon: 02161-613-175, E-Mail: kirsten.langfeld@korschenbroich.de
Verfahrensschritte
- 28.06.2024 - 29.07.2024, Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
- 06.09.2024 - 07.10.2024, Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
- 29.10.2024, Beschluss
Anhänge
- Beschluss