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Lärmaktionsplan 2. Runde

Im Jahr 2002 trat die EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) in Kraft, die im Juni 2005 mit Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in nationales Recht überführt wurde.Ziele der Richtlinie und der §§ 47a-f BImSchG sind ein gemeinsames Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm zu realisieren, um schädliche Auswirkungen einschließlich Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu vermindern.Zunächst waren in einer ersten Stufe (bis 18. Juli 2008) außerhalb von Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohner alle grenzüberschreitenden Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 6 Mio. Kfz/Jahr (DTV 16.400 Kfz) und Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 60.000 Zügen/Jahr zu berücksichtigen. Hinzu kamen Großflughäfen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen/Jahr. In der zweiten Stufe ist außerhalb von Ballungsräumen mit mehr als 100.000 Einwohner bei Lärmproblemen eine Lärmminderungsplanung für alle regionalen, nationalen oder grenzüberschreitenden Straßen mit mehr als 3 Mio. Kfz/Jahr (DTV 8.200 Kfz) zu erstellen. Die Gemeinden als zuständige Behörden sind verpflichtet (Pflichtaufgabe), bei Lärmproblemen einen Lärmaktionsplan zu erstellen.

Der Rat der Stadt Lennestadt hat den Lärmaktionsplan in seiner Sitzung am 27.09.2017 beschlossen.

 

Näheres zu Umgebungslärm, Lärmminderungsplanung und den rechtlichen Hintergründen finden Sie unter www.umgebungslaerm.nrw.de.

 

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Übersichtsplan

Ansprechperson

Verfahrensschritte

  • 02.06.2015, Beschluss des Auschuss für Stadtentwicklung und Bauen
  • 14.09.2015 - 23.10.2015, Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
  • 27.09.2017, Beschluss des Rates der Stadt Lennestadt

Bezüge zu anderen Planverfahren

Anhänge