Der Bebauungsplan Lünen Nr. 11 „Buchenberg“ mit der zugrundeliegenden veralteten BauNVO von 1962 ist nicht mehr dazu geeignet, der Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung gerecht zu werden. Ein Großteil des Plangebiets ist bereits bebaut und das bestehende Planungsrecht somit ausgenutzt. Eine Beurteilung von zukünftigen Bauvorhaben auf Grundlage des § 34 BauGB wird für den überwiegenden Teil der Fläche als ausreichend angesehen. Die erforderliche Steuerung im Bereich der vorhandenen Einzelhandelsagglomeration soll zukünftig über einen Bebauungsplan gem. § 9 (2a) BauGB erfolgen.