An diesem Standort bestehen nur unzureichende Steuerungsmöglichkeiten hinsichtlich gewünschter / unerwünschter Nutzungen. Aufgrund dessen soll ein Bebauungsplan gem. § 9 (2a) BauGB aufgestellt werden. Ziel ist es, die zulässigen Einzelhandelssortimente zum Schutz der bestehenden Zentren zu reglementieren. Darüber hinaus sollen Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden.