Im Neumarkter Stadtgebiet besteht nach wie vor ein hoher Bedarf an verfügbaren Wohnbauflächen. Die potenziell entwickelbaren Flächen sind aufgrund der Eigentumsverhältnisse dagegen gering.
Durch die BauGB-Novelle 2017, die mit der Bekanntmachung vom 13.05.2017 in Kraft getreten ist, wurde u. a. § 13b ins BauGB neu aufgenommen. Dieser regelt die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens im Außenbereich analog zum Verfahren nach § 13a BauGB.
Ein Verfahren nach § 13b BauGB muss bis zum 31.12.2019 durch einen Aufstellungsbeschluss förmlich eingeleitet werden. Zudem muss der Satzungsbeschluss bis zum 31. Dezember 2021 gefasst sein. Um § 13b BauGB anwenden zu können, muss das Plangebiet eine Grundfläche von weniger als 10.000 m2 umfassen, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.
Dabei gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Demnach wird auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie auf die Durchführung der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet.
Im nordwestlichen Anschluss an das bestehende Baugebiet 048 - Stauf Ost besteht die Möglichkeit weitere Wohnbauflächen durch ein Bebauungsplanverfahren 165 - Stauf-Ost II zu schaffen. Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13b BauGB werden erfüllt.
Der Flächennutzungsplan stellt in diesem Bereich insgesamt drei Aussagen dar. Zum einen wird ein geplantes Wohngebiet dargestellt, dieses ist im Nordosten überlagert mit der Darstellung von Trenngrün, Freihalten von Bebauung. Diese Darstellung hat das Ziel Biotope, Klima und Landschaftsbild zu schützen sowie Grünzäsuren zu erhalten. Zudem ist die Pflanzung von Gehölzen entlang von Siedlungsrändern und deren Pflege dargestellt mit dem Ziel Siedlungsflächen landschaftlich einzubinden. Der Bebauungsplan kann demnach aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.