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Vorkaufsrechtsatzungen


Vorkaufsrechtsatzung -Steinbrinkstraße- (BPL 743) im Stadtteil Sterkrade-Mitte


Um eine städtebaulich geordnete Erschließung von Gewerbeflächen zu gewährleisten, die auf der einen Seite die Bündelung von Emissionsorten sowie auf der anderen Seite den Schutz sensibler Wohnnutzung berücksichtigt, sollen im Rahmen eines erweiterten Erschließungskonzeptes Flächen in den Gesamtzusammenhang des Bebauungsplans Nr. 743 – Steinbrinkstraße / Ackerfeldstraße - einbezogen werden.

Die Stadt hat laut Baugesetzbuch (BauGB) das Recht, in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer  geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen zu bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.

Das vom Rat der Stadt Oberhausen beschlossene Stadtentwicklungskonzept (STEK 2020) stellt die von der Vorkaufsrechtsatzung betroffenen Flächen westlich der Steinbrinkstraße als Industriegebiet dar. Diese Nutzungsdarstellung setzt sich großräumig sowohl nach Süden als auch nach Norden (jenseits der trennenden ÖPNV-Trasse) fort. Der Bereich südlich der ÖPNV-Trasse wird bereits längerfristig gewerblich genutzt, der Bereich nördlich der ÖPNV-Trasse stellt sich im Hinterland der Wohnbebauung an der Steinbrinkstraße derzeit mangels geeigneter Erschließung als Gewerbebrache dar.

Für den Bereich nördlich der ÖPNV-Trasse liegt ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 743 – Steinbrinkstraße / Ackerfeldstraße - vor. Der westliche  und ca. 7 ha große Teil des Verfahrensgebietes ist im Rahmen des Stadtentwicklungskonzeptes für die o. g. gewerblich-industrielle Nutzung vorgesehen und wird hierin als Wirtschaftsflächenpotential mit dem Ziel der „Schaffung von Arbeitsplätzen“ beschrieben. Ein gleiches Ziel ist mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 743 verbunden, der hier die Festsetzung eines Gewerbegebietes (GE) vorsieht.

Die Erschließung der beabsichtigten gewerblichen Nutzung nördlich der ÖPNV-Trasse bringt neben dann unvermeidbaren Eingriffen in Natur und Landschaft vor allem auch negative Beeinträchtigungen für die dortige Wohnnutzung mit sich. Eine Erschließung auf einer neuen Trasse für die erforderlichen Verkehre auf der südlichen Seite der ÖPNV-Trasse bietet neben der Vermeidung von Immissionen an der benachbarten Wohnbebauung zusätzlich den Vorteil, auch die gewerblichen Flächen südlich der ÖPNV-Trasse besser zu erschließen. Um die angestrebte gewerbliche Nutzung dauerhaft zu gewährleisten, ist die Erschließung von Süden geplant. Hierfür liegen erste Erschließungsentwürfe vor.

Um im Rahmen möglicherweise kurzfristig bevorstehender Verkaufsoptionen den planerisch aufgezeigten Gesamtzusammenhang aufrecht erhalten und letztlich realisieren zu können, soll für die benannten Flurstücke aus den o. g. städtebaulichen Gründen ein besonderes Vorkaufsrecht erwirkt werden.

Im Rahmen einer weiteren Modifizierung soll der Bebauungsplan Nr. 743 ‑ Steinbrinkstraße / Ackerfeldstraße - zu einem späteren Zeitpunkt eine Erweiterung seines Geltungsbereiches unter Einbezug der hier benannten Flächen südlich der vorhandenen ÖPNV-Trasse erlangen. Dabei werden auch die für die Erschließung benötigten neuen Flächen bzgl. ihrer Lage und Dimensionierung konkretisiert.

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst ca. 6 ha.

Durch die Begründung des Vorkaufsrechtes wird die Stadt Oberhausen ermächtigt, in Grundstückskaufverträge Dritter einzutreten. Dabei kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstückes zum Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet.

Mit dieser Satzung wird ein Recht, nicht aber die Pflicht der Gemeinde begründet, Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung aufzukaufen. Insofern werden mit dieser Satzung auch keine neuen fiskalischen Pflichten begründet, sondern die Chance eröffnet, im Interesse des Allgemeinwohls auf lange Sicht hin geeignete Grundstücksverhältnisse herzustellen.




Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung

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