Denkmalbereichssatzung in Bearbeitung
Denkmalbereichssatzung Ortskern Holten im Stadtteil Holten
Das Amt für Denkmalpflege im Rheinland des Landschaftsverbands Rheinland (LVR-ADR) als zuständiges Denkmalfachamt hat den Bereich des historischen Ortskerns Holten bereits als Denkmalbereich bewertet. Ein erstes Gutachten des LVR-ADR liegt mit Datum vom 27.04.2018 vor. Demnach ist der Ortskern siedlungstypologisch und kulturlandschaftlich, bestehend aus Burg und nachgeordneter Siedlung, als ein gebauter Ortskörper festzustellen, der sich in die topografischen Gegebenheiten einfügt. Diese Besonderheit schlägt sich in Merkmalen nieder, die die Kriterien eines Denkmalbereiches erfüllen, eine Denkmalbereichssatzung begründen und diese auch über die konservatorische Grundsicherung der Erhaltungssatzung hinaus erfordern.
Mit dem Beschluss der Aufstellung einer entsprechenden Denkmalbereichssatzung wird das Gutachten des LVR weiter geprüft und die daraus resultierenden charakteristischen und schützenswerten Aspekte in eine Satzung im Sinne des DSchG NRW überführt.
Das weitere Verfahren stellt sich wie folgt dar:
- Beschluss des Rates über die Aufstellung einer Denkmalbereichssatzung im Sinne des § 10 DSchG NRW (Aufstellungsbeschluss).
- Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt nach § 10 Abs. 3 DSchG NRW und damit Eintritt der Schutzwirkung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW.
- Erarbeitung eines Satzungsentwurfes mit Entwurf der Begründung für die Festsetzung des Gebietes als Denkmalbereich unter Beteiligung des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland als Fachamt.
- Öffentliche Auslegung des Entwurfes der Denkmalbereichssatzung mit ihrer Begründung für die Dauer eines Monats nach § 10 Abs. 4 DSchG NRW.
- Erörterung der erhobenen Einwände aus der öffentlichen Auslegung mit dem LVR als zuständigem Denkmalfachamt gemäß § 10 Abs. 5 DSchG NRW.
- Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt
- Vorlage der Satzung unter Beifügung der zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Gutachten sowie der erhobenen Einwendungen bei der Oberen Denkmalbehörde gemäß § 10 Abs. 5 DSchG NRW.
- Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung durch die Obere Denkmalbehörde gemäß § 10 Abs. 6 DSchG NRW. Mit der Bekanntmachung tritt die Denkmalbereichssatzung in Kraft und löst den vorläufigen Schutz ab.
Neben den formell festgelegten Schritten ist beabsichtigt, die Holtener Bürgerinnen und Bürger durch öffentliche Informationsveranstaltungen und Beteiligungen bei dem Verfahren einzubeziehen und zu beraten.
Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung
Ansprechperson zum Plan
Name | Telefon | |
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Herr Sebastian Specht | 0208/825-2609 | sebastian.specht@oberhausen.de |