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Vorkaufsrechtsatzungen


Vorkaufsrechtssatzung -Südwestl. Innenstadt Alt-Oberhausen- im Stadtteil Oberhausen-Mitte


Die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht dient der Vorbereitung und präventiven Sicherung insbesondere folgender städtebaulicher Zielsetzungen i.S.v. § 25 Abs. 2 Satz 2 BauGB:

• Beseitigung städtebaulicher Missstände im Sinne des § 136 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 BauGB;

• Beseitigung baulicher Missstände und Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB;

• Entwicklung des Siedlungsbereiches der südwestlichen Innenstadt durch die Schaffung von zukunftsfähigem Wohnraum und resilienten Wohnumfeldqualitäten als innenstadtnahe Wohnlage, die den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.

Durch die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird die Stadt Oberhausen grundsätzlich legitimiert, in etwaige Grundstückskaufverträge Dritter einzutreten, wenn sie ihre städtebaulichen Zielsetzungen innerhalb des Satzungsgebietes durch perspektivische Grundstücksgeschäfte zwischen Dritten gefährdet sieht. Über die Satzung wird ein Recht, nicht aber eine Pflicht der Gemeinde begründet, Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung aufzukaufen bzw. in etwaige Grunderwerbsverträge Dritter zum Verkehrswert einzutreten.

Die konkrete Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts ist nach § 25 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 24 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB an eine städtebauliche Rechtfertigung über das Wohl der Allgemeinheit gebunden. Insofern müssen die über die Satzung verfolgten städtebaulichen Ziele und Maßnahmen insgesamt am Wohl der Allgemeinheit orientiert sein. Diese Grundlage ist hier zur Absicherung der in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen zur geordneten städtebaulichen Entwicklung des beschriebenen Gebietes sowie zur Beseitigung städtebaulicher Missstände im Sinne des § 136 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 BauGB und baulicher Missstände und Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB gegeben.




Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung

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