Vorkaufsrechtsatzungen
Vorkaufsrechtsatzung -Am Grafenbusch- (BPL 745) im Stadtteil Neue Mitte
Die Siedlung Grafenbusch ist ein wichtiges stadtgeschichtliches Zeugnis. Sie wurde zwischen 1910 und 1923 nach Plänen des Architekten und Stadtplaners Bruno Möhring für leitende Angestellte der Gutehoffnungshütte (GHH) als sogenannte Beamten-Siedlung erstellt. Die besondere Lage ist bewusst gewählt: eine direkte Nähe zur GHH-Hauptbetriebsstätte, isolierte Lage, Einbettung in und umgeben von Grünstrukturen im Gegenüber zum Schloss Oberhausen.
Da zurzeit lediglich die einzelnen Bauwerke der Siedlung dem Denkmalschutz unterliegen (Am Grafenbusch 1 bis 17 und 2 bis 52 als Nr. 8 der Denkmalliste), ist zu befürchten, dass der Umgebungsschutz der Denkmale nicht ausreicht, die notwendige Steuerung der weiteren Siedlungsentwicklung in städtebaulicher Hinsicht zu gewährleisten. Daher ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 745 – Am Grafenbusch – u.a. zur Sicherung des städtebaulichen Denkmalschutzes am 18.02.2018 durch den Rat der Stadt Oberhausen beschlossen worden. Mit dem Bebauungsplan Nr. 745 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, die Siedlung Grafenbusch als herausragendes stadtgeschichtliches Zeugnis zu erhalten. Sie ist als besondere Siedlung Bestandteil der Route der Industriekultur und damit unmittelbar auch Bestandteil der touristischen Ziele in Oberhausen. Im Wesentlichen verfolgt der Bebauungsplan Nr. 745 - Am Grafenbusch – die Sicherung der historischen Siedlungsstruktur unter besonderer Beachtung von Plätzen und Grünstrukturen sowie des Ortsbildes unter besonderer Beachtung der architektur- und industriegeschichtlichen Bedeutung.
Durch den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 745 - Am Grafenbusch - und den weitergehenden Einsatz von entsprechenden Plansicherungsinstrumenten nach den §§ 14ff BauGB (u.a. Veränderungssperre Nr. 170 durch Beschluss des Rates der Stadt vom 20.05.2019, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 11/2019 der Stadt Oberhausen vom 17.06.2019) konnte ein Baugesuch für den zentral gelegenen Platzbereich „Pariser Platz“ (Gemarkung Oberhausen, Flur 17, Flurstück Nr. 123) bereits abgewendet werden. Durch eine weitergehende Bebauung des „Pariser Platzes“ würde ein wesentliches Element der Siedlungsstruktur nachhaltig gestört und das kulturelle Erbe der Siedlung Grafenbusch gefährdet.
Zur weitergehenden Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, die u.a. die Freihaltung des „Pariser Platzes“ von weiterer Bebauung und die langfristige Herrichtung einer der denkmalfachlichen Qualität der Siedlung Grafenbusch gerecht werdenden Freifläche zum Ziel hat, schlägt die Verwaltung vor, ein besonderes Vorkaufsrecht für das Grundstück Gemarkung Oberhausen, Flur 17, Flurstück Nr. 123 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu begründen. Die Gemeinde hat laut Baugesetzbuch das Recht, in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen zu bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst 946 m².
Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung
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