Vorkaufsrechtsatzungen
Vorkaufsrechtssatzung -Bahnstraße/Mechthildisstraße (Synagoge Holten)- im Stadtteil Holten
Zur weitergehenden operativen Umsetzung der über das „Gestaltungskonzept für die ehemalige Synagoge Holten“ zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen und denkmalfachlichen Ziele sowie zur präventiven Sicherung einer insgesamt geordneten städtebaulichen Entwicklung wird ein besonderes Vorkaufsrecht für die Grundstücke im unmittelbaren, städtebaulich relevanten Umgebungskontext der ehemaligen Synagoge Holten gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB durch Satzung begründet.
Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf die nach der über das „Gestaltungskonzept für die ehemalige Synagoge Holten“ vorgeschlagenen „Option XL“ der städtebaulichen Einbindung unmittelbar relevante Nachbarschaft und umfasst insgesamt acht Flurstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 3.360 m².
Durch die Satzung über besondere Vorkaufsrechte gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird die Verwaltung ermächtigt, in Grundstückskaufverträge Dritter einzutreten, wenn sie ihre städtebaulichen Zielsetzungen innerhalb des Satzungsgebietes durch perspektivische Grundstücksgeschäfte zwischen Dritten gefährdet sieht. Über die Satzung wird ein Recht, nicht aber eine Pflicht der Gemeinde begründet, Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung aufzukaufen bzw. in etwaige Grunderwerbsverträge Dritter zum Verkehrswert einzutreten. Insofern wird mit der Vorkaufsrechtssatzung präventiv die Möglichkeit eröffnet, im Interesse des Allgemeinwohls auf lange Sicht hin geordnete städtebauliche Verhältnisse herzustellen.
Übersichtskarte zum Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung
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