Veränderungssperre in Bearbeitung


M 410 -Städtebauliche Ziele - "Düsseldorfer Str./ Bechemerstr./Wallstr." im Stadtteil Ratingen Mitte

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen
 

Bebauungsplan M 410 „Städtebauliche Ziele Düsseldorfer Straße / Bechemer Straße / Wallstraße“

Anordnung einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB in Verbindung mit den

§§ 7 und 41 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen

Satzung der Stadt Ratingen über die Anordnung einer Veränderungssperre Aufgrund des § 14 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) sowie den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset- zes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), hat der Rat der Stadt Ratingen zur Siche- rung der Bauleitplanung am 17.12.2019 die nachfolgende Satzung beschlossen.

§1
Zu sichernde Bauleitplanung

Der Rat der Stadt Ratingen hat in seiner Sitzung am 18.12.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes M 410 „Städtebauliche Ziele Düsseldorfer Straße / Bechemer Straße/ Wallstraße“ beschlossen

Zur Sicherung der Bauleitplanung für das in § 2 dieser Satzung bezeichnete Gebiet, wird hiermit eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB in Verbindung mit den §§ 16 und 17 BauGB erlassen.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Flurstück 515 in der Gemarkung Ratingen, Flur 41.

Die ungefähren Grenzen sind im beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, im Maßstab 1: 1.000 dargestellt.

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahme
 

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
 erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Von der Veränderungssperre kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Ausnahme erlassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich

weiteren Text

Hiersiehe Amtsblatt vom 30.12.2019 Nr.33/19

 

Die Daten dienen der Information Rechtsverbindliche Auskünfte sind im Stadtplanungsamt einzuholen!



M 410 -Städtebauliche Ziele -

Übersichtsplan
Veränderungssperre

Ansprechperson zum Plan

Name Telefon E-Mail
Bauleitplanung 02102/550-6134 bauleitplanung@ratingen.de


Dieses Flächennutzungsplanverfahren läuft parallel zum Bebauungsplanverfahren



Plandetails

Impressum | Datenschutz