Satzung
"Außenbereichsatzung Wienickenstraße"

Eine Kommune kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewidht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs.2 BauGB (Baugesetzbuch) nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
Der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung der Stadt Rheda-Wiedenbrück hat in seiner Sitzung am 24.03.2022 beschlossen, für den Siedlungssplitter an der Wienickenstraße eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB zu erstellen.

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