Mitte des Jahres 2004 mußte die städtische Bauaufsicht nach Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Köln eine Baugenehmigung im Bereich der Aggerstraße für die Errichtung eines Doppelhauses in sogenannter Zweiter Reihe erteilen. Das Verwaltungsgericht verwies auf Berufungsfälle im Umfeld und empfahl der Stadt Siegburg, für den o.g. Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen, um eine weitere bauliche Verdichtung im Hinterland verhindern zu können.
Aus diesem Grund hat die Stadtverwaltung einen Vorentwurf erstellt, der im Wesentlichen straßenbegleitend eine bandförmige überbaubare Fläche vorsieht und den rückwärtigen Bereich als private Gartenfläche festlegt.
Planungsziel:
Sicherung vorhandener städtebaulicher Strukturen und Festsetzung der rückwärtigen Grundstücksbereiche als nicht überbaubare Grundstücksflächen.
Derzeitiges Planungsrecht:
Im Plangebiet richtet sich die Einordnung der baulichen Nutzung bislang nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile).
Die Art der baulichen Nutzung entspricht einem Reinen Wohngebiet gem. § 3 BauNVO.
Der Flächennutzungsplan stellt den Planbereich als Wohnbaufläche (W) dar.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.