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Lärmaktionsplan
Lärmaktionplan der Stufe III für die Kreisstadt Siegburg

Am 15. Juni 2002 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm erlassen. Die Umgebungslärmrichtlinie (ULR) verfolgt das Ziel, ein gemeinsames Konzept zur Ermittlung, Bewertung und Bekämpfung durch Umgebungslärm vorzugeben. Das Konzept sollte schrittweise durch folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

Ermittlung des Umgebungslärms anhand von Lärmkarten nach einheitlichen Bewertungsmethoden (Lärmkartierung)
Information über Belastung durch Umgebungslärm und seine Auswirkungen (Information der Öffentlichkeit)
Aufstellung von Aktionsplänen, um Umgebungslärm zu mindern, ihm vorzubeugen und zu verhindern (Lärmaktionsplan)

Eine Überprüfung der Lärmaktionspläne soll gem. § 47d Abs. 5 BImschG alle 5 Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung erfolgen und bei Bedarf eine Überarbeitung erfolgen. Gemäß vorgenannter EU-Richtlinie waren die Gemeinden verpflichtet bis zum 18.07.2008 Lärmaktionspläne der Stufe 1 und bis zum 18.07.2013 Lärmaktionspläne der Stufe 2 zu erstellen.

Der Rat der Stadt Siegburg hat in seiner Sitzung vom 14.12.2017 den entsprechenden Lärmaktionsplan der Stufe 2 einstimmig beschlossen. Die Gründe für die nicht fristgerechte Erstellung wurden in der innerhalb des Verfahrens erläutert; auf die Sitzungen und Vorlagen des Planungsausschusses vom 26.09.2018 und des Rates vom 14.12.2017 wird verwiesen.

Lärmaktionspläne der Stufe 3 waren nunmehr bis zum 30.07.2018 aufzustellen, eine Weitergabe der Zusammenfassung des Planes an die zuständige Landesbehörde ist seit September 2018 möglich. Der Abschluss des Verfahrens zur Stufe 3, inkl. Übermittlung der Zusammenfassung ist seitens der Verwaltung für die erste Sitzungsperiode 2019, Februar/ März geplant.

Im Gegensatz vom Übergang der Stufe 1 zur Stufe 2 sind bei der Lärmaktionsplanung der Stufe 3 keinen neuen Eingangsparameter in Bezug auf die Lärmquellen „Hauptverkehrsstraßen“, „Haupteisenbahnstrecken“ und „Großflughäfen“ zu berücksichtigen.

Lärmaktionspläne der dritten Stufe sind wiederum dann aufzustellen wenn folgende Eingangswerte erreicht werden:

„Hauptverkehrsstraßen“ mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (dies entspricht einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge von ca. 8.200 Fahrzeugen),
„Haupteisenbahnstrecken“ mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen pro Jahr (durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge ca. 83 Zügen),
„Großflughäfen“ mit einem Verkehrsaufkommen von über 50.000 Bewegungen pro Jahr

Abschließend wird die Erstellung des Lärmaktionsplanes der hierfür zuständigen Landesbehörde gemeldet.

Im Sinne der Lärmaktionsplanung müssen die verschiedenen Lärmquellen (Straße, Schiene, Flugverkehr) getrennt erfasst und bewertet werden und dürfen nicht kumuliert werden.

Die Verwaltung ist gehalten, einen Vorentwurf des Lärmaktionsplanes zu erarbeiten, um auf dieser Grundlage die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch den Lärmaktionsplan berührt sein können, einzuholen und eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.

Es ergibt sich jedoch aus dem Lärmaktionsplan keine strikte Verpflichtung zur Durchführung der planerischen Maßnahmen, denn der Lärmaktionsplan ist innerhalb der nach § 1 BauGB geforderten Abwägung immer nur einer von mehreren Belangen. Die dort getroffenen Festlegungen müssen also im Rahmen der Bauleitplanung in die Abwägung einbezogen werden.

Der Lärmaktionsplan entfaltet somit keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen.

Da die EU in der Umgebungslärmrichtlinie keine europaweit gültigen, einheitlichen Grenzwerte festgelegt hat gelten Auslösepegel, die von der Landesregierung festgesetzt wurden oder die aufgrund gesetzlicher Regelungen bestehen. Werden die Auslösepegel überschritten, sollen Lärmschutzmaßnahmen in Erwägung gezogen oder umgesetzt werden.

Für den Straßen- und Schienenlärm ist dies ein Auslösepegel von LDEN= 70 dB(A) (über 24 Stunden gemittelt) bzw. von LNight = 60 dB(A) (von 22.00 – 06.00 Uhr gemittelt).

Für den Fluglärm gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 31.10.2007 mit einem Auslösepegel von LDEN= 65 dB(A) (über 24 Stunden gemittelt) bzw. von LNight = 55 dB(A) (von 22.00 – 06.00 Uhr gemittelt).

Das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat im Auftrag des Landes Lärmkarten für die Stufe III für die Ballungszonen und die Großstädte berechnet und im Internet im Sommer 2017 veröffentlicht. Anders als in Lärmaktionsplänen der Stufe I und der Stufe II hat die Verwaltung bei der Kartierung zur Stufe III auf eine Überprüfung der Lärmkarten verzichtet.

Die Karten der Stufen I und II wurden seitens Verwaltung einer Plausibilitätsprüfung unterzogen, da gravierende Abweichungen zur realen Situation festgestellt worden sind. Eine Änderung des durchgeführten Berechnungs­verfahrens konnte leider nicht erreicht werden, so dass die Beauftragung eines Ingenieurbüros sowie die Neuberechnung der Lärmkarten in die Wege geleitet wurde. Die Betroffenheit der Siegburger Bevölkerung lag nach den Berechnungen des externen Gutachters über den Zahlen des LANUV.

Gründe für einen Verzicht für erneute externe Überprüfung der Lärmkarten des Landes:

Keine wesentlichen Veränderungen der Verkehrsmengen und Zahl der Betroffenen im Sinne der Lärmaktionsplanung
Anstehende harmonisierte Berechnungsmethode (CNOSSOS) auf EU-Ebene ab dem 31.12.2018, somit geltend ab der Stufe IV des Lärmaktionsplanes 2023. Bis dato gelten vier verschiedene Berechnungsmethoden für die verschiedenen Lärmquellen
Faktisch fehlende Umsetzungsmöglichkeiten von Lärmminderungsmaßnahmen durch die Gemeinde, aufgrund fehlender Zuständigkeit (Bundes- und Landesstraßen, Bahnverkehr, Flugverkehr)
Nur geringe Betroffenheit der Siegburger Bevölkerung im Sinne der Lärmaktionsplanung. Betroffenheit in Bezug zur Gesamtbevölkerung (LDEN):
LANUV 2012: 0,8%
LANUV 2017: 0,7%
LAP II 2012 Stadt Siegburg: 1,7%
Kosten der Beauftragung des externen Gutachters (im Verhältnis zum Nutzen für die Bürgerinnen und Bürger.)
 

Anmerkung: Lärmkarten für den Flugverkehr konnten in keiner Stufe extern überprüft werden und müssen vom LANUV übernommen werden. Für die Aufstellung des bundesweiten Lärmaktionsplanes des Schienenverkehrs ist seit dem 01.01.2015 das Eisenbahnbundesamt (EBA) zuständig. Die Lärmkarten und Daten zur Betroffenheit werden von dort übernommen.

 

 

 

 

 

Ansprechperson

  • Herr Stephan Marks, Telefon: +49 2241 102-1377, E-Mail: stephan.marks@siegburg.de
  • Herr Niklas Ruth, Telefon: +49 2241 102-1376, E-Mail: niklas.ruth@siegburg.de

Verfahrensschritte

  • 19.12.2018 - 18.01.2019, Öffentliche Auslegung gem. § 47d Abs. 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes

Anhänge