Planungskonzept: Lärmaktionsplanung der Gemeinde Swisttal (Stufe 4)
Gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.06.2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) und des § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind die Städte und Gemeinden zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes verpflichtet. Die Pflicht besteht für Ballungsräume sowie Städte und Gemeinden in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen. Eine Ausnahme bildet die Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes. Dort ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Maßnahmen in Bundeshoheit zuständig. Die Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, in einem Turnus von fünf Jahren Lärmkarten und darauf aufbauende Lärmaktionspläne zu erstellen bzw. bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten.
Im Rahmen der Lärmaktionsplanung sollen Lärmprobleme ausgehend von Umgebungslärm sichtbar gemacht und bewertet werden. Aufbauend hierauf ist das Ziel die Minderung der Lärmbelastung, insbesondere dort, wo gesundheitliche oder belastende Auswirkungen vorliegen. Die Maßnahmen des Lärmaktionsplanes sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltungen gemäß spezialgesetzlichen Eingriffsgrundlagen durchzusetzen, wenn sie nach Fachrecht zulässig sind.
Nach § 47 d Abs. 3 BImSchG soll die Öffentlichkeit die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand in einer ersten Phase vom 20.11.2023 bis einschließlich 20.12.2023 statt und in der zweiten Phase vom 29.04.2024 bis einschließlich 31.05.2024. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen wurde der Lärmaktionsplan (Stufe 4) vom Rat der Gemeinde Swisttal am 18.06.2024 beschlossen.
Der Lärmaktionsplan (Stufe 4) wird im Rathaus der Gemeinde Swisttal (Fachgebiet III/1 -Gemeindeentwicklung-, Zimmer 37 im ersten Obergeschoss) zu jedermanns Einsicht während der Sprechzeiten (dienstags und donnerstags von 8.00 Uhr bis 12 Uhr sowie donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr) bereitgehalten und steht außerdem nachfolgend (siehe Anhänge) zum Download bereit. Über den Inhalt des Lärmaktionsplanes wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Personen, welche außerhalb der Sprechzeiten einen Termin zur Einsichtnahme vereinbaren möchten oder das Obergeschoss des Rathauses (keine Barrierefreiheit) nicht erreichen können, werden gebeten sich unter der Telefonnummer (02255) 309-610 zu melden.
Sonstige Informationen:
Betroffene Bürgerinnen und Bürger können Ansprüche auf Lärmsanierung direkt beim Landesbetrieb Straßenbau NRW erheben. Diese Anträge werden nach entsprechender Überprüfung auf Grundlage der geltenden Bestimmungen als Einzelfallentscheidung vom Landesbetrieb Straßenbau NRW bearbeitet. Informationen sind im Internet unter dem Link https://www.strassen.nrw.de/de/laermschutz.html einsehbar.
Umfangreiche Informationen zu den Themen Lärmkartierung, Lärmaktionsplanung sowie zur Förderung von Lärmschutzmaßnahmen finden Sie im Umgebungslärmportal des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen unter https://www.umgebungslaerm.nrw.de .
Im Umgebungslärm-Portal https://www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de/ finden Sie auch alle Lärmkarten der 4. Runde für Nordrhein-Westfalen im Lärmkartenviewer NRW.
Das Geoportal des Eisenbahn-Bundesamtes mit den Lärmkarten der Haupteisenbahnstrecken des Bundes erreichen Sie unter https://geoportal.eisenbahn-bundesamt.de/ .
Ansprechperson
- Herr Dirk Braun, Telefon: 02255 / 309 610, E-Mail: dirk.braun@swisttal.de
- Frau Felicitas Gildenhard, Telefon: 02255 / 309 619, E-Mail: felicitas.gildenhard@swisttal.de
Verfahrensschritte
- 29.04.2024 - 31.05.2024, Öffentliche Auslegung und Beteiligung
Anhänge
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