Gegenstand dieses Verfahrens ist, Werbeanlagen als selbständige bauliche Anlagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen und am Ort der Leistung zuzulassen. Die Höhe der Werbeanlagen darf 7,50 m, bezogen auf das Niveau der zugeordneten Erschließungsstraße, nicht überschreiten. Hinweis: Die hier bereitgestellten Daten dienen lediglich der Information. Rechtsverbindlich sind immer nur die Originalschriftstücke!
Name | Telefon | |
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Frau Sylvia Brügger | (0 25 04) 13-294 | sylvia.bruegger@telgte.de |