Um was geht es?
Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, in einem Turnus von fünf Jahren Lärmkarten zu erstellen und darauf aufbauend Lärmaktionspläne aufzustellen und zu beschließen bzw. bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Die Pflicht besteht für Ballungsräume sowie Städte und Gemeinden in der Nähe Großflughäfen, Haupteisenbahnstrecken und mit Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr. Die Städte und Gemeinden für diese Aufgaben in Bezug auf den Straßenverkehrslärm zuständig. Die Lärmaktionsplanung für Haupteisenbahnstrecken des Bundes erfolgt durch das Eisenbahn-Bundesamt. Bei dem Lärmaktionsplan für die Landgemeinde Titz handelt es sich um ein kommunales Gesamtkonzept, das Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung durch den Straßenverkehr und zum Schutz ruhiger Gebiete umfasst. In Nordrhein-Westfalen sind die Städte und Gemeinden für diese Aufgaben zuständig, mit Ausnahme der Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes. Dort ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Maßnahmen in Bundeshoheit zuständig.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist ein wesentlicher Bestandteil der Lärmaktionsplanung. So wurde eine erste Öffentlichkeitsbeteiligung vom 29. Januar 2024 bis zum 25. Februar 2024 über das Beteiligungsportal NRW (https://beteiligung.nrw.de/portal/titz/startseite) durchgeführt. Eine zweite Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Beteiligung der betroffenen Behörden fand im Zeitraum vom 7. Mai 2024 bis 9. Juni 2024 statt, so dass die Landgemeinde Titz die Möglichkeit zur Öffentlichkeitsbeteiligung an der Lärmaktionsplanung gegeben hat.
Der Rat der Landgemeinde Titz hat am 4. Juli 2024 den Lärmaktionsplan für die Landgemeinde Titz, in Kenntnis der jeweiligen Stellungnahmen aus den Öffentlichkeitsbeteiligungen, beschlossen.