Ein Vorhabenträger beabsichtigt im Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes zwei Einzelhandelsbetriebe mit einer Größe von 800 qm und 1.300 qm Verkaufsfläche, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang errichtet werden sollen und in ihrem Zusammenwirken daher Auswirkungen wie großflächige Einzelhandelsbetriebe haben könne, anzusiedeln. Diese sollen vorhandene und aufgrund ihrer Größe und Lage nicht mehr zeitgemäße Betriebe im Stadtteil ersetzen. Somit soll mit der Planung eine zeitgemäße und attraktive Nahversorgung im unmittelbaren Umfeld der vorhandenen und neu entstehenden Wohnbebauung nördlich der Straße Am Rosenhügel gesichert werden.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 459.02 mittlere Siebeneicker Straße setzt im Geltungsbereich der vorgesehenen Änderung ein Gewerbegebiet fest.
Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind ohne Weiteres jedoch nur in Kerngebieten oder in dafür ausgewiesenen Sondergebieten zulässig. Daher ist für die Ansiedlung dieser Einzelhandelsbetriebe die Änderung des rechtverbindlichen Bebauungsplanes für diesen Bereich erforderlich.
Stadtplanausschnitt
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