Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 615 – In den Fliethen – soll eine gärtnerische Nutzung der Flächen durch Privatpersonen ermöglicht werden.
Zulässig sollen innerhalb dieser Grünflächen auch Gartenlauben bis zu einer Größe von 24 qm sein, die nach der Landesbauordnung NRW genehmigungsfrei und ihrer Größe und Ausstattung nach nicht für eine Dauerwohnnutzung geeignet sind. Es soll sichergestellt werden, dass die überwiegende Prägung der Fläche als Grünfläche gegeben ist und gleichzeitig eine gärtnerische Nutzung ermöglicht wird. Lauben, die den Anforderungen der Festsetzungen nicht entsprechen, müssen auf
das zulässige Maß zurückgebaut werden. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes sind das Gewässer und die geplante Verkehrsanbindung zu berücksichtigen. Eine spätere Realisierung der im Flächennutzungsplan dargestellten Verkehrsanbindung soll durch die gärtnerische Nutzung nicht verhindert werden. Demnach kann ggf. nur eine eingeschränkte / befristete Zulässigkeit der gärtnerischen Nutzung und Gartenlauben ermöglicht werden.