Nr. 32 "Westfalenweg 2", 15. Änderung (Bebauungsplan)

Der Bebauungsplan Nr. 32 „Westfalenweg 2“ erlangte im Jahr 1976 Rechtskraft und überplant ein überwiegend bebautes Quartier südwestlich des Stadtzentrums Verl. Das Urplanwerk wird im Norden durch den Westfalenweg, im Osten durch die Österwieher Straße und im Süden durch den Elsternweg begrenzt. Im Westen umfasst das Plangebiet zwei Bautiefen westlich der Osningstraße. 
 
Im nördlichen Bereich der Osningstraße wurde seinerzeit mit der 8. Änderung der vorhandene Fußweg nicht gemäß seiner tatsächlichen Lage dargestellt. Mithilfe der 15. Änderung wird dieser nunmehr entsprechend seines tatsächlichen Verlaufs festgesetzt.
 
Des Weiteren werden mit der 15. Änderung des Bebauungsplans die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen, zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur Dachneigung den zwischenzeitlich genehmigten Vorhaben im Plangebiet angepasst. Die hier vorliegende 15. Änderung des Bebauungsplans berücksichtigt dementsprechend die in der Vergangenheit für Vorhaben im Plangebiet erteilten Befreiungen und Abweichungen.
Darüber hinaus wird mit der 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 der Bebauungsplan im Änderungsbereich auf die aktuelle Baunutzungsverordnung 2017 umgestellt. Mit der Umstellung auf die aktuelle BauNVO kann erreicht werden, dass in dem weiterhin festgesetzten reinen Wohngebiet neben Wohngebäuden auch Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, zulässig sind. Ferner können neben Läden und nicht störenden Handwerksbetrieben, die bereits nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1968 zulässig waren und gem. § 3 Abs. 3 Ziff. 1 BauNVO zulässig bleiben, nunmehr nach § 3 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO 2017 sonstige Anlagen für soziale Zwecke (z.B. eine bereits geplante Mutter-/Vater-Kind Einrichtung) sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden. Weiter wird mit der Umstellung auf die aktuelle Baunutzungsverordnung klargestellt, dass auch Wohngebäude zulässig sind, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen (vgl. § 3 Abs. 4 BauNVO 2017).
Ein Planungserfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB ist somit gegeben, um die bereits vom Bebauungsplan befreiten Maßgaben auch in der Zukunft umzusetzen, die Wegeparzelle korrekt darzustellen und die o.g. Nutzung für soziale Zwecke in dem festgesetzten Reinen Wohngebiet zu ermöglichen. 

Geltungsbereich

Übersichtsplan

Ansprechperson

Verfahrensschritte

Bezüge zu anderen Planverfahren

Ist eine Teiländerung von

Anhänge

Plandarstellung

Plandokumente