Vor dem Hintergrund der neuen Privilegierung von PV-Anlagen im Außenbereich, sofern sie u.a. auf einer Fläche längs von Autobahnen oder Schienenwegen installiert werden, beabsichtigt ein Vorhabenträger die Errichtung einer konventionellen Freiflächen-PV-Anlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche an der A1. Die dafür vorgesehenen Grundstücke befinden sich östlich und westlich der Autobahn und weisen eine Entfernung zu dieser von bis zu 200 Metern auf. Ergänzend ist eine Erweiterung der östlichen Anlagenfläche von ca. 3 ha geplant. Diese erfüllt aufgrund ihrer Entfernung zur Autobahn von mehr als 200 Metern nicht den Privilegierungstatbestand i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB. Insgesamt hat die Vorhabenfläche eine Größe von ca. 8 ha. Auf der östlichen Fläche ist gerade eine neue Windenergieanlage errichtet worden. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die ca. 3,1 ha große Erweiterungsfläche ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Im Bebauungsplan soll die Fläche als Sondergebiet mit einer entsprechenden Zweckbestimmung, welche die Nutzung mit Freiflächen-PV-Anlagen planungsrechtlich sichert, festgesetzt werden. Ergänzend hierzu bedarf es eine Änderung des Flächennutzungsplans.