Wiesbaden Stadtplanung

Grundlagen der Stadtplanung

„Stadtplanung lässt sich auf eine sehr allgemeine Weise definieren als das Bemühen um eine den menschlichen Bedürfnissen entsprechende Ordnung des räumlichen Zusammenlebens – auf der Ebene der Stadt oder der Gemeinde.“ (Quelle: Professor Gerd Albers, Stadtplanung)

Was ist Stadtplanung?

Der Aufgabenbereich der Stadtplanung ist sehr vielfältig und erstreckt sich auf die Bereiche Wohnungsbau, Gewerbe- und Industrieflächen, Anlagen für Handel und Dienstleistungen, Gemeinbedarfsanlagen, Freizeitanlagen, Verkehrsanlagen, Anlagen für die Ver- und Entsorgung sowie den Natur- und Landschaftsschutz und das Grünanlagennetz.

Die Stadtplanung gehört zu den Selbstverwaltungsaufgaben einer Stadt oder Gemeinde und ist im Grundgesetz verankert (Art. 28 GG). Jede Gemeinde kann also im Rahmen der Gesetze, zum Beispiel nach dem Baugesetzbuch (BauGB), ihre Entwicklung selbst bestimmen. Gleichzeitig aber ist jede Kommune auch dazu verpflichtet Bauleitpläne, das sind der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne, in eigener Verantwortung aufzustellen, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist" (§ 1 (3) BauGB). Die Bauleitpläne sind das wichtigste Instrument der Kommunen, um die Stadtentwicklung zu steuern. Mit ihrer Hilfe kann festgelegt werden, wo welche Nutzungen in welchem Umfang realisiert werden dürfen.

Stadtplanung bezeichnet somit die Aufgabe, den jeweils aktuellen als auch zukünftigen Anforderungen der Bürger an eine Stadt in baulicher, gestalterischer und entwicklungsbezogener Hinsicht gerecht zu werden. Die Entscheidung darüber, wann ein Bauleitplan aufgestellt, ergänzt, geändert oder aufgehoben wird, liegt im Ermessen der Stadt. Da die Meinungen darüber, "wo" und vor allem "wie" Veränderungen im Stadtbild oder der Bodennutzung erfolgen sollen, auf sehr unterschiedlichen (z.B. wirtschaftlichen, politischen und/oder gesellschaftlichen) Interessen beruhen, steht die Stadtplanung im Spannungsfeld dieser vielfältigen Ansprüche.

Zur Vermeidung von Konflikten ist es daher notwendig, die unterschiedlichen Meinungen und Bedürfnisse gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 (7) BauGB). Dazu werden zunächst alle relevanten Bürgerinteressen zu einer Planung eingeholt. In einem nächsten Schritt werden dann die möglichen Auswirkungen der verschiedenen Vorschläge auf die Stadtentwicklung analysiert. Auf dieser Grundlage wird in einem abschließenden Entscheidungsprozess, der Abwägung, die für die Stadt "beste" Lösung entwickelt.

Zur Entscheidungsfindung dienen einerseits die auf den unterschiedlichen Ebenen vorgegebenen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Satzungen, Erlasse, Empfehlungen, etc. Andererseits müssen aber auch die jeweils bestehenden Verhältnisse und Rahmenbedingungen, wie z.B. bauliche, historische, klimatische, ökologische, topografische und technische Gegebenheiten, in der Planung berücksichtigt werden.

Während die Bundes- und Landesgesetze den rechtlichen Rahmen vorgeben, ist die wichtigste inhaltliche Richtschnur der Flächennutzungsplan einer Gemeinde. Diesen hat sie selbst aufgestellt und als Maßgabe für die zukünftige Entwicklung beschlossen. Ähnliches gilt für den Bebauungsplan, der nicht nur die Verwaltung und die Gremien einer Stadt bindet, sondern auch jeden Bürger. Stadtplanung verpflichtet also auch die städtischen Selbstverwaltungsorgane - Stadtverordnetenversammlung und Stadtverwaltung - an einmal gefasste Beschlüsse bzw. veranlasst die Organe der Stadt, bei Abweichungen von diesen Beschlüssen ein erneutes öffentliches Bauleitplanverfahren durchzuführen.

Was ist Bauleitplanung?

Die Bauleitplanung ist bundesrechtlich im Baugesetzbuch (BauGB) und den darauf beruhenden Verordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung (BauNVO), geregelt. Sie dient der Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung des Bodens (der Grundstücke) innerhalb einer Gemeinde und setzt sich zusammen aus dem Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und den Bebauungsplänen als verbindliche Bauleitpläne. Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Dieses ergibt sich aus der im Grundgesetz niedergelegten Selbstverwaltungsgarantie, die den Gemeinden einräumt, die Belange der örtlichen Gemeinschaft wahrzunehmen (Planungshoheit der Gemeinde, Art. 28 GG).

Die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne) müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch geregelt. Durch unterschiedliche Vorschriften der Länder zur Aufstellung von gemeindlichen Satzungen, geregelt in den Gemeindeordnungen, kann es zu Abweichungen im Verfahren zwischen den Bundesländern kommen.

Das Verfahren ist in seinen Grundzügen für den Flächennutzungsplan (FNP oder F-Plan) und den Bebauungsplan (B-Plan) gleich.

Der Flächennutzungsplan muss jedoch von der höheren Verwaltungsbehörde, dem Regierungspräsidium, genehmigt werden.

Verfahrensablauf der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bauleitplans

  • Die Initiative zur Aufstellung eines Bauleitplans geht von der Verwaltung, der Politik (Stadtverordnetenversammlung, Ausschüsse, Ortsbeiräte), Investoren oder der Bürgerschaft aus. Ein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht und kann auch nicht durch einen Vertrag begründet werden (§ 1 (3) BauGB).
  • Die Stadtverordnetenversammlung stellt zunächst durch den Aufstellungsbeschluss (§ 2 (1) BauGB) die Erforderlichkeit eines Bauleitplans fest. Daraufhin werden vom zuständigen Fachamt - oft in Zusammenarbeit mit einem Planungsbüro - Vorentwürfe erarbeitet.
  • Daran schließt sich die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 (1) BauGB) und der Behörden (§ 4 (1) BauGB) an. Wann und wo die Planung für die Öffentlichkeit vorgestellt wird, muss vorher öffentlich, z. B. in der lokalen Tagespresse, bekannt gemacht werden.
  • Durch diese frühzeitige Beteiligung werden die Ziele und Zwecke der Planung sowie die möglichen Alternativen bekannt gemacht, so dass Bedenken, Verbesserungsvorschläge und Anregungen noch leicht in den Entwurf aufgenommen werden können. Häufig wird zu einer Bürgerversammlung eingeladen, in der die Planung öffentlich mit Vertretern der Verwaltung und Politik diskutiert werden kann. Die Behörden, Verbände und andere Fachämter werden davon unabhängig beteiligt.
  • Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden erstellt die Verwaltung einen ersten förmlichen Planentwurf, der die Planungen weiter konkretisiert und genauere Festlegungen enthält.
  • Die Stadtverordnetenversammlung beschließt daraufhin den konkretisierten Entwurf für mindestens einen Monat öffentlich auszulegen (§ 3 (2) BauGB). Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung müssen mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden. Während der öffentlichen Auslegung können erneut Stellungnahmen zur Planung vorgebracht werden, wozu alle Bürgerinnen und Bürger berechtigt sind, auch wenn sie nicht unmittelbar von der Planung betroffen sind.
  • Die eingegangenen Stellungnahmen werden von der Verwaltung aufbereitet und der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorgelegt. Diese muss dann die öffentlichen und privaten Belange (Interessen) gegeneinander und untereinander gerecht abwägen (§ 1 (7) BauGB) und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung (§ 3 (2) BauGB). Den Einsendern von Stellungnahmen muss das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt werden.
  • Führt die Berücksichtigung der Stellungnahmen zu erheblichen Änderungen, muss ein neuer Entwurf angefertigt und eine erneute öffentliche Auslegung durchgeführt werden (§ 4a (3) BauGB).
  • Sind die Stellungnahmen unerheblich für die Planung, wird das Verfahren fortgesetzt und der Bauleitplan von der Stadtverordnetenversammlung mit dem Feststellungsbeschluss (im Falle eines Flächennutzungsplans) oder mit dem Satzungsbeschluss (im Falle eines Bebauungsplans: § 10 (1) BauGB) abgeschlossen.
  • Im Falle eines Flächennutzungsplans muss der Plan anschließend der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium) zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden (§ 6 (1) BauGB).
  • Mit der Bekanntmachung der Genehmigung (Flächennutzungsplan) bzw. des Beschlusses der Satzung (Bebauungsplan) tritt der Plan in Kraft (§ 6 (5) BauGB und §10 BauGB).

Der Bebauungsplan ist dann eine rechtskräftige Satzung (Ortsrecht) und Grundlage für die Umsetzung von städtebaulichen Maßnahmen. Der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne können danach jederzeit beim Stadtplanungsamt zusammen mit den Begründungen, den zusammenfassenden Erklärungen und den Abwägungen der eingegangenen Stellungnahmen von jedermann eingesehen werden (§ 10 (3) und (4) BauGB).

Was ist ein Flächennutzungsplan?

Der Flächennutzungsplan (FNP oder F-Plan) umfasst das gesamte Stadtgebiet und stellt die bestehenden und geplanten Nutzungen für Wohnen, Gewerbe, Verkehr, Landwirtschaft und den Naturschutz für einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren dar. Die Aussagen dieses Plans beziehen sich auf die beabsichtigte Entwicklung des Stadtgebiets und kennzeichnen die städtebaulichen Zielvorstellungen (§ 5 BauGB). Da der Flächennutzungsplan die Grundlage für die Bebauungspläne bildet, wird er im Baugesetzbuch (BauGB) als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet.

Im Flächennutzungsplan selbst wird die beabsichtigte Bodennutzung flächenhaft und nicht parzellenscharf dargestellt, so dass kein Baurecht für ein Grundstück abgeleitet werden kann. Ferner ist der Flächennutzungsplan die verwaltungsinterne Vorgabe für die nachfolgenden Bebauungspläne sowie für Planungen anderer Planungsträger und Fachbehörden. Darüber hinaus ist er eine indirekte Vorgabe zur Steuerung des Baugeschehens im Außenbereich (§ 35 BauGB).

Zu jedem Flächennutzungsplan muss eine Begründung beigefügt werden (§ 5 (5) BauGB), die die Ziele, die Zwecke sowie die wesentlichen und die möglichen Auswirkungen der Planungen auf die Umwelt (Umweltbericht) umfasst (§ 2a BauGB). Der Flächennutzungsplan und die Begründung können nach der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium) von jedem Interessierten beim Stadtplanungsamt eingesehen werden. Die Begründung zum Flächennutzungsplan enthält auch eine zusammenfassende Erklärung, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt worden sind (§ 6 (5) BauGB).

Hinweis: Für Flächennutzungspläne, deren Aufstellungsbeschluss bis zum 20. Juli 2004 erfolgte, gelten die Bestimmungen des alten BauGB. Nach den alten Regelungen musste dem Flächennutzungsplan nur ein Erläuterungsbericht ohne Umweltbericht beigefügt werden.

Was ist ein Bebauungsplan?

Ein Bebauungsplan enthält vor allem die rechtsverbindlichen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung eines Teilgebiets in der Gemeinde. Innerhalb seines Geltungsbereiches wird die Konkretisierung der Vorgaben aus dem Flächennutzungsplan dargestellt (siehe dazu "Was ist ein Flächennutzungsplan?"). Der Bebauungsplan ist somit das wichtigste Instrument zur Steuerung der baulichen Entwicklung der Kommunen.

Die möglichen Inhalte eines Bebauungsplans sind im Baugesetzbuch (§ 9 BauGB) bestimmt. Demnach können in einem Bebauungsplan u.a. Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und vielfältige Regelungen zum Naturschutz und Landschaftsplanung getroffen werden. Die Regelungen eines Bebauungsplans sind für die Zulässigkeit von Bauvorhaben für jedermann verbindlich. Er wird von der Stadtverordnetenversammlung als Ortssatzung beschlossen.(§ 10 (1) BauGB). Auf der Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplans können im Rahmen der Hessischen Bauordnung (HBO) konkrete Bauvorhaben realisiert werden.

Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Stadt. Laut Baugesetzbuch (BauGB) sollen Bebauungspläne aufgestellt werden, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist" (§ 1 (3) BauGB). Die Stadt ist somit nicht verpflichtet, für das gesamte Stadtgebiet Bebauungspläne zu erstellen. In der Regel werden Bebauungspläne immer nur für Teilgebiete erstellt. Alternativ zum "normalen" Bebauungsplan kann die Stadt auch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) aufstellen (§ 12 BauGB). Dieser wird zumeist bei Vorhaben angewandt, bei denen ein oder mehrere konkrete Nutzer und Investoren eine Bebauung beabsichtigen.

Zu jedem Bebauungsplan gehören der zeichnerische Teil – die eigentliche Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen mit die Zeichnung ergänzenden Regelungen und Hinweisen, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung. In der Begründung werden die mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele und Zwecke erläutert, in der zusammenfassenden Erklärung wird dargelegt wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Planung berücksichtigt worden sind. Der nach der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses rechtskräftige Bebauungsplan und die zusammenfassende Erklärung können von jedermann beim Stadtplanungsamt eingesehen werden (§ 10 (3) und § 10a (1) BauGB).

Hinweis: Für Bebauungspläne, deren Aufstellungsbeschluss bis zum 20. Juli 2004 erfolgte, gelten die Bestimmungen des alten BauGB. Nach den alten Regelungen musste dem Bebauungsplan eine Begründung und nur in bestimmten Fällen ein Umweltbericht beigefügt werden.

Was ist Beteiligung der Öffentlichkeit?

Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden soll der Stadt ermöglichen, alle betroffenen Belange zu sammeln und so zu einer gerechten und möglichst vollständigen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu gelangen. Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen sieht das Baugesetzbuch zwei Stufen der Öffentlichkeitsbeteiligung vor:


1. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

In der 1. Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit nach (§ 3 (1) BauGB) werden die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die möglichen Planalternativen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Plangebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert.

Hierzu werden die Pläne in der Regel in einer Bürgerversammlung öffentlich vorgestellt und diskutiert. Sie werden im Rahmen des Planverfahrens in der Abwägung behandelt und ggf. berücksichtigt.

In einzelnen Fällen kann auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden, wenn:

  • ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
  • die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt im Regelfall das Stadtplanungsamt oder ein Planungsbüro einen formellen und konkretisierten Planentwurf für das weitere Verfahren.


2. Die Öffentliche Auslegung

In der zweiten Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit wird der Planentwurf mit der Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung ortsüblich, z. B. in der lokalen Tagespresse, bekannt gemacht werden.

 Während der öffentlichen Auslegung können alle Bürgerinnen und Bürger eine Stellungnahme mit Änderungen oder Ergänzungen zu den Plänen schriftlich oder zur Niederschrift abgeben. Nach Ablauf der Auslegungsfrist bereitet die Verwaltung die eingegangenen Stellungnahmen auf und legt sie der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vor.

 Die Stadtverordnetenversammlung wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht ab (§ 1 (7) BauGB) und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Jedem Einsender einer Stellungnahme muss das Ergebnis der Entscheidung schriftlich mitgeteilt werden (§ 3 (2) BauGB). Nur bei großen Verfahren mit mehr als 50 gleich lautenden Eingaben kann auf eine direkte Beantwortung verzichtet werden. In diesem Fall müssen die Ergebnisse jedoch für die Betroffenen einsehbar sein und ihnen diese Möglichkeit mitgeteilt werden.

 Ergeben sich durch Stellungnahmen wesentliche Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs, so muss eine erneute öffentliche Auslegung erfolgen. Dabei können die Dauer der Auslegung verkürzt und die Möglichkeiten zur Stellungnahme auf die geänderten Planteile beschränkt werden (§ 4a (3) BauGB).

Rechtliche Grundlagen

Die Voraussetzung für alle städtebaulichen Vorhaben sind in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Satzungen geregelt. Die Gesetze und Vorschriften auf Bundesebene werden als öffentliches Baurecht bezeichnet. Auf Länderebene ist die Hessische Bauordnung maßgebend. Bestimmungen auf Ebene der Stadt werden als Ortssatzungen bezeichnet.

Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigsten Gesetze und Vorschriften zur Stadtplanung:

Bund


Land


Sonstige Regelungen