Wiesbaden Stadtplanung

Mainzer Straße - Bereich D, südlich der Welfenstraße (Flächennutzungsplanänderung Nr. 15)

Die Leitlinien des von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen „Rahmenplanes Mainzer Straße“ stellen für die aktuelle Flächennutzungsplanung eine wichtige Orientierung dar. In der fortgeschriebenen Rahmenplanung wurden insbesondere die Obergrenzen der baulichen Dichten im Kontext mit den zukünftig möglichen Nutzungen sowie den Möglichkeiten und Grenzen der verkehrlichen Erschließbarkeit des Quartiers modifiziert.

Auf Grundlage dieser Rahmenplanung hat die Landeshauptstadt Wiesbaden den Flächennutzungsplan im Bereich zwischen Mainzer Straße, Welfenstraße, Hasengartenstraße und Hohenstaufenstraße geändert. Mit der Änderung wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung von Handelsnutzungen entlang der Mainzer Straße, von Verwaltungen im Bereich der Welfenstraße und die Sicherung der Wohnbebauung entlang der Hasengartenstraße geschaffen. Die bestehende Infrastruktur und der Einzelhandel im Planbereich werden erhalten. Die vorhandenen Standortqualitäten des Gebietes, wie die Innenstadtnähe, gute Erreichbarkeit, repräsentative Lage und vorhandene Infrastruktureinrichtungen werden gesichert. Die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen wird gefördert und durch umfangreiche grünordnerische Maßnahmen wird eine Verbesserung des Stadtklimas erreicht.

Verfahrensschritte

  • 06.04.2005, Frühzeitige Beteiligung der Behörden nach § 4 (1) BauGB
  • 29.03.2007, Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB
  • 28.06.2007, Änderungsbeschluss nach § 2 (1) i. V. m. § 1 (8) BauGB und Entwurfsbeschluss
  • 31.07.2007, Beteiligung der Behörden nach § 4 (2) BauGB und Benachrichtigung der Behörden über die öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB
  • 03.08.2007, Bekanntmachung des Änderungs- und Entwurfsbeschlusses
  • 10.08.2007 - 10.09.2007, Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB
  • 24.06.2010, Feststellungsbeschluss
  • 05.11.2010, Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde nach § 6 BauGB
  • 15.12.2010, Wirksamkeit nach § 6 (5) BauGB

Parallelverfahren

Planunterlagen

Plandarstellung

Begründung

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